Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Passgesetzes 1992
    Artikel 2 Änderung des Gebührengesetzes 1957
    Artikel 3 Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

    Artikel 1

    Änderung des Passgesetzes 1992

    Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, wird wie folgt geändert:

  2. In den §§ 3 Abs. 2 und 26 wird das Wort "auswärtige" durch die Wortfolge "europäische und internationale" ersetzt.

  3. In § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort "Lichtbild" ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge "Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern"eingefügt sowie als letzter Satz "Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass die Papillarlinienabdrücke nur durch Inhaber eines eigens dafür vorgesehenen, nach internationalen Standards erstellten Zertifikates ausgelesen werden können." angefügt.

  4. In § 3 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

    "(5a) Papillarlinienabdrücke werden nur elektronisch abgenommen; die konkrete Vorgangsweise dafür wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt."

  5. In § 4a Abs. 1 wird in der Z 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

    "4. die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände vorübergehend nicht möglich ist."

  6. In § 8 Abs. 1 wird dem letzten Satz vor dem Punkt die Wortfolge "und gilt für alle Verfahrenshandlungen" eingefügt.

  7. In § 9 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort "Reisepaß" die Wortfolge ", ausgenommen solche gemäß § 4a," eingefügt.

  8. § 11 Abs. 3 entfällt.

  9. In § 14 Abs. 1 lautet die Z 1:

    1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,

  10. In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

    "(4) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen."

  11. In § 15 Abs. 2 Z 1 wird nach dem zweiten Beistrich die Wortfolge " sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt," angefügt.

  12. In § 15 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

    (2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.

  13. § 15 Abs. 3 lautet:

    "(3) Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§ 10a) zu entziehen."

  14. § 16 Abs. 1 und 2 lauten:

    "(1) Amtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit
    1. gewöhnlichen Reisepässen im
    ...

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