Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

44. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a Abs. 1 wird nach der Wendung ?für die öffentlichen Schulen? die Wendung ?, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation,? eingefügt.

2. In § 8a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) An Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation hat der Schulleiter die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen zu erlassen.?

3. In § 8b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.?

4. § 8e Abs. 1 lautet:

?(1) In den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.?

5. (Grundsatzbestimmung) In § 8e Abs. 3 werden die Wendung ?2008/09 und 2009/10? und ?ein Unterrichtsjahr? durch die Wendungen ?2010/11 und 2011/12? und ?zwei Unterrichtsjahre? ersetzt.

6. Dem § 35 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.?

7. In § 40 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung ?Deutsch, Lesen sowie Mathematik? durch die Wendung ?Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik? ersetzt.

8. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:

?Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.?

9. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl in der Oberstufe von Tagesformen gelten.?

10. Dem § 43 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

?An Sonderformen für Berufstätige mit modularer...

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