Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

112. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3a entfällt im Klammerausdruck die Wendung ?Z 3?.

2. In § 22 Abs. 8 wird die Wendung ?gemäß § 39 Abs. 1? durch die Wendung ?gemäß § 39 Abs. 1 oder § 42g Abs. 1? ersetzt.

3. § 23 Abs. 1a lautet:

?(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden ? soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird ? an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe der allgemein bildenden höheren Schule finden die Wiederholungsprüfungen auf Antrag des Schülers vor dem zweiten Prüfungstermin der Klausurprüfung (§ 42c Abs. 3 Z 2) statt. Eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß Abs. 1a und 1c zulässig.?

4. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:

?8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen (ausgenommen an allgemein bildenden höheren Schulen); Externistenprüfungen?

5. § 36 Abs. 3 lautet:

?(3) Die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz oder, im Falle einer bundesweit einheitlichen Durchführung der abschließenden Prüfung oder von Teilen derselben durch den zuständigen Bundesminister festzulegen.?

6. In § 37 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

?Die Aufgabenstellungen sind, sofern sie nicht durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, wie folgt zu bestimmen:?

7. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:

?8a. Abschnitt

Abschließende Prüfung an allgemein bildenden höheren Schulen

Abschließende Prüfung

§ 42a. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal und
2. einer Hauptprüfung an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schule.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die eine selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit erstellte Arbeit umfasst,
2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und, bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten auf Antrag des Prüfungskandidaten zusätzliche mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Der zuständige Bundesminister hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Prüfungskommission

§ 42b. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

1. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer als Vorsitzender und
2. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat sowie ein weiterer vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Prüfer).

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der vorwissenschaftlichen Arbeit sowie der einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung als Mitglieder an:

1. der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte des höheren Schulwesens als Vorsitzender,
2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer,
3. der Klassenvorstand,
4. jener Lehrer, der die vorwissenschaftliche Arbeit betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Beisitzer).
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen Lehrer als Prüfer zu bestellen. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die Schulbehörde erster Instanz einen fachkundigen Lehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung kommt dem Prüfer und dem Beisitzer gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

Prüfungstermine

§ 42c. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen.

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