Bundesgesetz vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete,

BGBl. Nr. 204/1963, wird wie folgt geändert:

Der § 2 lautet:

„§ 2. (1) Verordnungen, mit denen die im § 1

  1. 1 lit. a oder b bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich die Gebiete liegen,

anzuschlagen.

(2) Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1

lit. c bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete liegen,

solange anzuschlagen, als diese Gebiete zu Sperrgebieten erklärt sind. Sie gelten mit Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung dieser Verordnungen im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.

(3) In den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 sind die Gemeinden, in deren Bereich die Sperrgebiete liegen, anzuführen; hinsichtlich der Abgrenzung des Sperrgebietes ist...

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