Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 (Bundesfinanzgesetz 2025 – BFG 2025) samt Anlagen

JurisdictionAustria
Gazette Issue22/2025
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2025/22/20250630
CitationBFG 2025
Record NumberBGBLA_2025_I_22
IssuerParlament
Published date30 June 2025
1
Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2025
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlage s für das Jahr 2025
(Bundesfinanzgesetz 2025 – BFG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Fi nanzjahr 2025 wird nach Maßgabe der Bestimmun-
gen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einza hlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Schlusssummen:
Allgemeine Geldfluss aus
Gebarung der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen: 123.233,419 221.498,425
Einzahlungen: 105.101,056 239.630,788
Nettofinanzierungsbedarf: 18.132,363
Finanzierungsüberschuss: 18.132,363
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebar ung vermindert sich u m jene Beträge, die voraussichtlich während des
Finanzjahres 2025 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschich-
tungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V her angezogen werden.
Ermächtigung zu Kreditoperationen
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist er mächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013,
BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),
1. bis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Nettofinanzierungsbe darfes der allgemeinen Gebarung
2. zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geld fluss aus der Finanzierungstätig keit für die Tilgung von Schulden und für
Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und
für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Unterglie derung 58)
3. abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstau sch-
verträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus de m Ab-
gang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegen wert) in Höhe von 7.500 Millionen Euro nicht übersteigen.
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(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sic h um jene Beträge, die
sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen
des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 201 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des
Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen
der allgemeinen Gebarung durchzuführen.
(4) Sofern die Ermächtigung zur Durchführung von Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nicht ausreicht, wird der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, Kreditoperationen nach den Bestimmungen de s BHG 2013 für die Gebarung von Bundeswertpapieren
für den öffentlichen Sektor bis zu einem Betrag von insgesamt 2.000 Millionen Euro durchzuführen.
Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen
Artikel III. (1) Zeichnet sich im La ufe des Finanzjahres 2025 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber
den veranschlagten Einzahlu ngen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung ( Artikel I) ab,
ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf de r allgemeinen Gebaru ng bis zur
Höhe des Differenzb etrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der
veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszu-
gleichen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Gr und der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung,
einen höheren Beitrag an den Gesamthausha lt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 ver-
anschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich da durch ergebenden Mehrbedarf bis
zu 25 vH des veranschlagten Betrages d urch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszuglei-
chen.
Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwe ndungen, die durch Einsparungen
im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind
Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX)
nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2025 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finan-
zierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben
1. gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets derselben
Untergliederung, wenn ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 3 Bun-
deshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013) , BGBl. II Nr. 266/2010) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der
Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um
die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der j eweiligen Untergliederung nicht überschritten
wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und
der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mittele insparungen in einem Globalbudget derselben Untergliederung si-
chergestellt ist;
2. gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik,
wenn ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Or gane dieser Untergliederungen vorliegt, der
Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 3 BHV 2013) des Globalbudgets e ntweder zum Zeitpunkt der Antragstellung n icht
ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nic ht ausreichen wird, um die erforderliche
Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrah mengesetz nicht über-
schritten wird und in den von der Überschreitung b etroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungs-
haushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durc h Mitteleinsparungen in einer anderen Unterglied erung dersel-
ben Rubrik sichergestellt ist.
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Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverw endungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und
durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind
Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzj ahr 2025 die Zustimmung zur Überschreitung fixer,
finanzierungswirksamer Mittelver wendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm
§ 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben
1. bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrertr äge einer Untergliederung, wenn
a) da durch die Obergrenze des dieser Untergliederung zuzuordnenden Globalbudgets überschritten wird,
b) in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) durch diese, vor
Ende des Finanzjahres 2025 einer Rücklage zugeführten tatsächlichen Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich (im
Ergebnishaushalt) durch finanzierungswirksame Mehrerträge der selben Untergliederung sichergestellt ist,
c) ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt und
d) es sich um keine Mehreinzahlunge n und Mehrerträge gemäß Z 2 und 3 handelt;
2. in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen zweckgebundener Ge barungen gemäß § 36 BHG 2013 bis zur
Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch vor
Ende des Finanzjahres 2025 einer Rücklage zugeführte tatsächliche Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich i m Er-
gebnishaushalt durch finanzierungswirksame Mehrerträge mit dem jeweils entsprechenden, selben Verwendungszweck
sichergestellt ist;
3. bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres
2025 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen ( im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge
(im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen si chergestellt ist, wobei d iese
Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern
gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:
a) be i allen Budgetpositionen aller Untergliederungen für Auszahlungen von Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen)
gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 in Verbindung mit Mehreinzahlungen und Mehrerträgen, die bei der jeweils kor-
respondierenden Budgetposition der Voranschlagsstellen 23.01 .01 und 23.01.04 anfallen;
b) bei allen Budgetpositionen der Untergliede rung 12 für Mittelverwendungen zum Zwecke der Durchführung kulturel-
ler Veranstaltungen im In- und Ausland in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den
Budgetpositionen 12.01.01.8299.020, 12.01.02.8299.020 und 12 .01.02.8299.040;
c) be i allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei Budgetpo-
sition 45.02.03.0001.012 aus der Veräußerung von unbeweglic hem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbau-
ten), sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bede ckung von Mehrauszahlungen im Det ailbudget 45.02.03 im Zu-
sammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesver mögens benötigt werden;
d) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den
Budgetpositionen 45.02.03.0001.013, 45.02.03.0001.313, 45.02.03.0002.013 und 45 .02.03.0002.313 aus der Veräu-
ßerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenscha ften und Hochbauten), welches ausschließlic h vom Bun-
desministerium für Justiz, Gerichten oder J ustizanstalten genutzt und verwaltet wird, sofern diese Mehreinzahlungen
nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses
unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
e) be i allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächliche n Mehreinzahlunge n bei den
Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch ge-
nutzten Liegenschaften und Hochbauten, sofern diese Me hreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Auszahlungen im
Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt
werden;
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