Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich 1. Teil Wein

§ 2. Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit

§ 3. Önologische Verfahren und Behandlungen

§ 4. Alkoholerhöhung (Anreicherung)

§ 5. Süßung

§ 6. Behandlung verdorbener Weine

§ 7. Verschneiden

§ 8. Traubenmost, Sturm

§ 9. Landwein

§ 10. Qualitätswein

§ 11. Prädikatswein

§ 12. Lesegutvorschriften

§ 13. Schaumwein

§ 14. Perlwein

§ 15. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein

§ 16. Versuchswein

§ 17. Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

§ 18. Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein

§ 19. Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse Bezeichnung und Aufmachung

§ 20. Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung

§ 21. Geografische Angaben inländischer Weine

§ 22. Tafelwein

§ 23. Landwein

§ 24. Qualitätswein

§ 25. Schaumwein

§ 26. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein

§ 27. Besondere Bezeichnungsvorschriften

§ 28. Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen Sonstige Vorschriften

§ 29. Mengenbeschränkung

§ 30. Rebflächenverzeichnis

§ 31. Staatliche Prüfnummer

§ 32. Betriebskataster

§ 33. Formblätter

§ 34. Begleitpapiere

§ 35. Erntemeldung und Bestandsmeldungen

§ 36. Banderole

§ 37. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)

§ 38. Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen

§ 39. Weinhaltige Getränke und Umsetzung von Richtlinien 2. Teil Obstwein

§ 40. Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften

§ 41. Behandlung von Obstwein

§ 42. Bezeichnung von Obstwein

§ 43. Verordnungsermächtigungen

§ 44. Qualitätsobstwein

§ 45. Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung

§ 46. Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

§ 47. Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein

§ 48. Verkehrsunfähiger Obstwein

§ 49. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)

§ 50. Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles 3. Teil Kontrolle

§ 51. Bundeskellereiinspektion

§ 52. Nachschau

§ 53. Probenentnahme

§ 54. Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland

§ 55. Beschlagnahme

§ 56. Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände

§ 57. Untersuchung der Proben

§ 58. Entschädigung für entnommene Proben

§ 59. Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften

§ 60. Mostwäger

§ 61. Anwendbarkeit für den Obstwein 4. Teil Strafbestimmungen Gerichtliche Strafverfahren

§ 62. Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 63. Einziehung

§ 64. Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse

§ 65. Kosten Verwaltungsstrafverfahren

§ 66. Verwaltungsübertretungen

§ 67. Verfall

§ 68. Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und deren Verwertung

§ 69. Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung 5. Teil Förderungen

§ 70. Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln

§ 71. Abwicklung der Förderung

§ 72. Gewährung der Förderung

§ 73. Förderungsrichtlinien 6. Teil Datenverkehr und Gebührenbefreiung

§ 74. Datenverkehr und Gebührenbefreiung 7. Teil

Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 75. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 76. Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Bundesgesetze

§ 77. Übergangsbestimmung

§ 78. Vollziehung Anlagen Anlage 1: Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volumsprozenten aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage (° KMW)

Anlage 2: Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1

Anlage 3: Zuordnung von Obstarten gemäß § 40 Abs. 2

Anlage 4: Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ausgenommen Traubensaft, konzentrierten Traubensaft und Weinessig sowie von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 14. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails fallen, soweit dies nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz das Inverkehrbringen von Obstwein, weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein.

(2) Was dieses Gesetz für den Wein bestimmt, gilt dem Sinne nach auch für sämtliche Erzeugnisse,

die unter dieses Gesetz fallen.

  1. Teil Wein Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Unter Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen,

    ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen,

    Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des Weines oder des Erzeugnisses ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.

    (2) Begriffsbestimmungen:

  2. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,

  3. Erzeugnisse: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1 fallen, ausgenommen Obstwein,

  4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse,

  5. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hergestellte Erzeugnisse,

  6. weinhaltige Getränke: Getränke, die einen Anteil an Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50%

    aufweisen,

  7. entalkoholisierter Wein: Getränk aus Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5%-vol. oder weniger abgesenkt wurde,

  8. alkoholarmer Wein: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5%-vol., höchstens jedoch 5,0%-vol. beträgt,

  9. Grad Klosterneuburger Mostwaage: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1° KMW) ist 1 : 17

    des Massegehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20 Prozent. Zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%-vol.) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage gelten die Werte der Tabelle gemäß Anlage 1. Für andere Umrechnungen ist diese Tabelle nicht anwendbar.

    Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit

    Önologische Verfahren und Behandlungen

    § 3. (1) Bei Erzeugnissen sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder in diesem Gesetz vorgesehen sind.

    (2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen, soweit dies die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zulassen.

    (3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind,

  10. Erzeugnisse zu vermehren, wie insbesondere das Zusetzen von Wasser,

  11. über wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses zu täuschen,

  12. vorgenommene unzulässige Änderungen oder Zusätze zu decken oder 4. die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses zu verändern.

    (4) Insbesondere ist das Zusetzen von Farbstoffen, Süßungsmitteln, Konservierungsmitteln und anderen Stoffe verboten, sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist.

    (5) Ein technisch nicht vermeidbares Ãœbergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen,

    soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei bleibt.

    (6) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass er nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst wird, soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

    (7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessensvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

    Alkoholerhöhung (Anreicherung)

    § 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zulässig.

    (2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, im Falle von Qualitätswein im Zusammenhang mit Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87, zulässig. Sie darf keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weißwein und Roséwein auf mehr als 12,8%-vol. (19° KMW) und bei Rotwein auf mehr als 13,6%-vol.

    (20° KMW) zur Folge haben.

    (3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

    Süßung

    § 5...

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