Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 ? HSG 1998)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§   1. Geltungsbereich

§   2. Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten 2. Hauptstück Arten der Vertretungseinrichtungen 1. Abschnitt

Österreichische Hochschülerschaft

§   3. Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

§   4. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§   5. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

§   6. Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

§   7. Bundesvertretung der Studierenden

§   8. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden 2. Abschnitt Hochschülerschaften an den Universitäten

§   9. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 10. Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 11. Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12. Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 13. Universitätsvertretung der Studierenden

§ 14. Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

§ 15. Fakultätsvertretung

§ 16. Aufgaben der Fakultätsvertretung

§ 17. Studienrichtungsvertretung

§ 18. Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

§ 19. Studierendenversammlung

§ 20. Sonderfälle 3. Hauptstück Organisation der Vertretungseinrichtungen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 22. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter

§ 23. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern 2. Abschnitt Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 26. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter 3. Abschnitt Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

§ 27. Organisation der Verwaltung

§ 28. Wirtschaftsbetriebe

§ 29. Finanzierung

§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 31. Budgetierung und Bilanzierung

§ 32. Haushaltsführung

§ 33. Rechtsgeschäfte 4. Hauptstück Willensbildung der Mitglieder 1. Abschnitt Wahlen in die Organe

§ 34. Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 35. Wahlberechtigte

§ 36. Wahlausschließungsgründe

§ 37. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 38. Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 39. Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 40. Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 41. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen

§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen

§ 43. Erlöschen von Mandaten

§ 44. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 46. Wahlwiederholung

§ 47. Konstituierung der Organe

§ 48. Wahlordnung 2. Abschnitt Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

§ 49. Antragsrecht

§ 50. Urabstimmung 5. Hauptstück Aufsicht und Kontrolle

§ 51. Aufsicht

§ 52. Einrichtung der Kontrollkommission

§ 53. Aufgaben der Kontrollkommission

§ 54. Rechnungshofkontrolle 6. Hauptstück Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55. Verfahrensbestimmungen

§ 56. Inkrafttreten

§ 57. Außerkrafttreten

§ 58. Übergangsbestimmungen

§ 59. Vollziehung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten

(UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, die im folgenden als Universitäten bezeichnet werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.

Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 2. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

(2) Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.

  1. Hauptstück Arten der Vertretungseinrichtungen 1. Abschnitt

    Österreichische Hochschülerschaft Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

    § 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) an allen Universitäten an.

    (2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Kollegialorganen, soweit diese Interessen über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen.

    (3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.

    (4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

    Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

    § 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Universitäten durchzuführen.

    Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich

    öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen,

    wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

    (2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.

    (3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Universitäten Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

    (4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.

    (5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

    (6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3000 S bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

    (7) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

    Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

    § 5. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT