Bundesgesetz vom 16. April 1980 über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz 1980)

Der Nationalrat hat beschlosssen:

§ 1. (1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder der sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).

(2) Im Bedarfsfälle kann eine Volkszählung auch außerhalb des im Abs. 1 festgesetzten Zeitraumes angeordnet werden (Außerordentliche Volkszählung).

(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung obliegt im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als Organ des Bundesministers für Inneres.

§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.

(2) Zu diesem Zwecke können an die zu zählenden Personen Fragen nach Namen, Geschlecht,

Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Kinderzahl,

Religionsbekenntnis, Umgangssprache,

Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung,

Beruf, Beschäftigung, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.

(3) Als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates

(Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder

(Art. 34 B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes

österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.

(4) Der ordentliche Wohnsitz im Sinne des Abs. 3 ist an dem Orte begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Personen, die behaupten, daß diese Voraussetzungen für sie an mehreren Orten zutreffen,

haben anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohnsitz gelten soll.

(5) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden,

die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.

§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Fragen nach Name, Stellung zum Haushaltsvorstand, Geburtsjahr und ordentlichem Wohnsitz sind auch in der Gemeinde zu stellen, in der eine Person einen weiteren ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind der Haushaltsvorstand, Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber,

der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer,

soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu...

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