Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Inhaber einer unbefristeten Rundfunk-Hauptbewilligung haben an den Bund jährlich eine Abgabe in der Höhe von 40,— S zu entrichten

(Kunstförderungsbeitrag).

(2) Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-

Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3

erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist berechtigt, als Vergütung für die Einhebung 4 vH des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge einzubehalten.

(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

§ 2. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Unterricht und Kunst und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages ist ein Beirat einzurichten,

der aus einem vom Bundesminister für Unterricht und Kunst bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

  1. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;

  2. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;

  3. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

    der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

    Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB in Österreich;

  4. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;

  5. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;

  6. ein Mitglied (Ersatzmitglied) als Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;

  7. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste...

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