Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 ? BStG 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Allgemeines

    § 1. Erklärung und Auflassung von Straßenzügen als Bundesstraßen

    (1) Die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge werden zu Bundesstraßen erklärt.

    (2) Die Übernahme und der Bau weiterer Straßenzüge, die eine Bedeutung für den Durchzugsverkehr erlangen, ab Bundesstraßen kann nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen.

    Straßenzüge, die ihre Bedeutung für den Durchzugsverkehr verloren haben, werden durch Bundesgesetz als Bundesstraßen aufgelassen.

    (3) Jeder zur Bundesstraße erklärte Straßenzug ist vom bisherigen Träger der Straßenbaulast dem Bund entschädigungslos ins Eigentum zu übergeben. Ein als Bundesstraße aufgelassener Straßenzug ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines anderen Trägers der Straßenbaulast in einem seiner bisherigen Benützung entsprechenden guten Zustand zu übergeben.

    § 2. Einteilung der Bundesstraßen

    (1) Die Bundesstraßen werden eingeteilt in

    1. Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind Bundesstraßen ohne höhengleiche

    Ãœberschneidung mit anderen Verkehrswegen,

    die sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen und bei welchen besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen;

    b) Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen),

    das sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen,

    ohne daß die übrigen Voraussetzungen nach lit. a gegeben sind; sofern besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen ab Bestandteile der Bundesstraßen S;

    c) Bundesstraßen B, das sind alle übrigen Bundesstraßen.

    (2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.

    § 3. Bestandteile der Bundesstraße Neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad-

    und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten,

    der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen,

    gelten auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße,

    wie Tunnels, Brücken, Durchlässe,

    Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen,

    Straßengräben, schließlich im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke als Bestandteile der Bundesstraße.

    § 4. Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von Straßenteilen

    (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße hat der Bundesminister für Bauten und Technik unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 20 Abs. 1, erster Satz, nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktioneilen Bedeutung des Straßenzuges den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Verordnung zu bestimmen.

    (2) Werden durch eine Umlegung Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich, hat der Bundesminister für Bauten und Technik die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Verordnung zu verfügen. § 1 Abs. 3, letzter Satz, gilt sinngemäß. Sofern die aufgelassenen Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen,

    sind sie vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)

    hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).

    (3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind die berührten Lander und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.

    (4) Die Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 2

    können den Hinweis auf Planunterlagen enthalten,

    welche beim Bundesministerium für Bauten und Technik, bei dem Amt der Landesregierung des betroffenen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen.

    § 5. Haftung Wurde infolge des Zustandes einer Bundesstraße eine Person getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

    zum Schadenersatz nur dann verpflichtet, wenn Organe des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

    die Erhaltung der Straße vorsätzlich oder grobfahrlässig vernachlässigt haben.

    Dasselbe gilt für Gemeinden hinsichtlich der ihnen zur Erhaltung übertragenen Bundesstraßenstrecken bei einem gleichen Verschulden ihrer Organe. Auch die Organe des Bundes (der Gemeinden) haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    § 6. Straßenforschung Für Zwecke der Forschung für Angelegenheiten der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei, sind bis zu 5 vom Tausend der jährlichen Einnahmen aus der Bundesmineralölsteuer

    (Bundesgesetz BGBl. Nr. 67/1966) zu verwenden.

    Die für diese Zwecke gebundenen Bundesmittel sind im Interesse der Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau und der Sicherheit der Verkehrsabwicklung sowohl für die Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben physischer oder juristischer Personen durch Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen sowie für Zwecke der Dokumentation und Information in diesen Bereichen zu verwenden. Für die Durchführung der Förderung derartiger Forschungs-

    und Entwicklungsvorhaben gelten die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2. 20

    und 21 des Forschungsförderungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 377/1967, sinngemäß. Die Verfügung über diese Mittel obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik. Soweit sie für diese Zwecke nicht verbraucht werden, sind sie für den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden.

  2. Bau und Erhaltung

    § 7. Grundsätze

    (1) Die Bundesstraßen sind derart zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht zu nehmen.

    (2) Der Bundesminister für Bauten und Technik erläßt die für den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Dienstanweisungen.

    § 8. Straßenbaulast

    (1) Der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Bundesmitteln, insbesondere aus den zweckgebundenen Einnahmen der Bundesmineralölsteuer,

    insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.

    Falls derartige Verpflichtungen bei einer später vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu

    übernehmenden Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.

    (2) Die aus Verträgen nach §§ 26, 27 und 28

    für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte sowie die eingehobenen Geldstrafen gemäß § 31 sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden.

    § 9. Straßenbaulast in Ortsgebieten

    (1) In Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159)

    haben die Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu tragen,

    a) für jene Teile der Fahrbahn, welche die Fahrbahnbreite der anstoßenden Freilandstrecken

    überschreiten, soweit es sich bei diesen Verbreiterungen nicht um verkehrsbedingte Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen oder um Haltestellenbuchten handelt,

    b) für Gehsteige, ausgenommen Gehsteige auf Brücken bis zu einer Breite von je 1•50 m beiderseits der Fahrbahn,

    c) für Parkplätze,

    d) für Abstellstreifen.

    (2) Fußgängerüber- und -unterführungen in Ortsgebieten sind auf Kosten der Gemeinden zu bauen und zu erhalten. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

    kann für den Bau einer Fußgängerüber-

    oder -unterführung nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile be-

    ziehungsweise allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 vom Hunden der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.

    (3) Falls vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)

    auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen errichtet werden, haben in Ortsgebieten die Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen. Ferner haben die Gemeinden in Ortsgebieten für die Abfuhr des vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Bundesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.

    (4) Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten

    über das durch die Abs. 1 bis 3 berührte Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen jederzeitigen Widerruf übertragen werden.

    (5) Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

    § 10. Beiträge von Unternehmungen Muß eine Bundesstraße wegen der besonderen Art der Benützung durch...

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