Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über militärische Sperrgebiete.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Gebiete, die dem Bundesheer a) ständig als militärisches Übungsgelände

(Truppenübungsplätze),

b) zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder c) vorübergehend zur Durchführung militärischer

Übungen mit scharfem Schuß

zur Verfügung stehen, können nach Maßgabe militärischer oder sicherheitspolizeilicher Erfordernisse durch Verordnung zu Sperrgebieten erklärt werden.

(2) Der Zeitraum, für den eines der im Abs. 1

lit. c bezeichneten Gebiete zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht, nicht hinausgehen.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres.

§ 2. (1) Verordnungen, mit denen die im § 1

  1. 1 lit. a oder lit. b bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind ab dem Tage,

    an welchem das Stück des Bundesgesetzblattes,

    das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird, während eines Zeitraumes von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden,

    in deren Bereich die Gebiete liegen,

    anzuschlagen.

    (2) Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1

    lit. c bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete liegen, solange anzuschlagen, als diese Gebiete zu Sperrgebieten erklärt sind. Sie gelten mit dem Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht.

    Einer Verlautbarung dieser Verordnungen im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.

    § 3. Sperrgebiete sind deutlich als solche —

    beispielsweise durch Hinweistafeln oder Schranken

    — zu kennzeichnen.

    § 4. (1) Das Betreten und Befahren von Sperrgebieten ist verboten.

    (2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für a) österreichische Staatsbürger, die ein Sperrgebiet in Besorgung militärischer Angelegenheiten betreten oder befahren, und b) Organe des Rechnungshofes, der Gerichte,

    der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-,

    Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion,

    die in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

    (3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b haben die Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf-

    und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und Land- und...

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