Bundesgesetz vom 21. März 1973, mit dem das Arbeitsmarktfõrderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitsmarktfõrderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, wird wie folgt geändert:

  1. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten:

    „(1) Die Dienste der Berufsberatung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt.

    (2) Sonderdienste der Berufsberatung können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung,

    von den Landesarbeitsämtern oder von einem Arbeitsamt durchgeführt werden, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Beratungspersonal erfordern und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist, wenn die geringe Zahl der Rat- und Arbeitsuchenden, die solche Dienste in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig ist."

    1 a. Im § 5 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten:

    „a) der 8. Schulstufe,"

  2. Der Abs. 5 des § 6 hat zu lauten:

    „(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schulen haben bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten

    (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.

    Nr. 99/1954) des Schülers ein Lehrergutachten und, sofern vorhanden, auch ein Schularztgutachten

    über den betreffenden Schüler dem nach dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt bzw. Landesarbeitsamt für Zwecke der individuellen Berufsberatung zur Verfügung zu stellen."

  3. § 12 hat zu lauten:

    „§ 12. (1) Die Dienste der Arbeitsvermittlung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt.

    (2) Sonderdienste der Arbeitsvermittlung können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung,

    von den Landesarbeitsämtern oder von einem Arbeitsamt durchgeführt werden, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Vermittlungspersonal erfordern und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist,

    wenn die geringe Zahl der Rat- und Arbeitsuchenden,

    die solche Dienste in Anspruch nehmen,

    die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig ist."

  4. Im ersten Satz des § 17 Abs. 3 ist der Ausdruck „das Bundesministerium" durch den Ausdruck „der Bundesminister" zu ersetzen.

  5. Der Abs. 5 des § 17 hat zu lauten:

    „(5) Auf Verlangen ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, dem zuständigen Landesarbeitsamt sowie dem zuständigen Arbeitsamt Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 und 3 zu gewähren und

    über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen. Diese Bestimmung gilt nicht für gesetzliche Interessenvertretungen, die bereits auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Auskunftserteilung verpflichtet sind."

  6. Der bisherige Abs. 5 des § 17 erhält die Bezeichnung Abs. 6.

  7. Im Abs. 6 des § 17 ist der Ausdruck

    „Bundesministerium" durch den Ausdruck

    „Bundesminister" zu ersetzen.

  8. Dem § 17 ist als Abs. 7 anzufügen:

    „(7) Die Übertragung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung widerrufen werden,

    wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt."

  9. Im Abs. 1 des § 18 ist der Ausdruck „Das Bundesministerium" durch den Ausdruck „Der Bundesminister" zu ersetzen.

  10. Im Abs. 6 des § 18 ist der Ausdruck

    „Bundesministerium" durch den Ausdruck

    „Bundesminister" zu ersetzen.

  11. Der Abs. 7 des § 18 hat zu lauten:

    „(7) Die Bewilligung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt."

  12. Der bisherige Abs. 7 des § 18 erhält die Bezeichnung Abs. 8.

  13. Die lit. f im § 19 Abs. 1 hat zu lauten:

    „f) die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort zu erleichtern,"

  14. Die bisherigen lit. f und g des § 19 Abs. 1

    erhalten die Bezeichnung lit. g und h.

  15. Im § 19 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der lit. h durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. i und lit. j ist anzufügen:

    „i) die Niederlassung an einem vom früheren Wohnort verschiedenen Arbeitsort zu erleichtern,

    1. die Sicherung eines Wohnplatzes zu erleichtern."

  16. Der Abs. 3 des § 19 hat zu lauten:

    „(3) Beihilfen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gewährt werden, um a) eine Hochschulausbildung oder b) eine Ausbildung an einer Lehranstalt,

    deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen,

    zu fördern."

  17. Nach § 19 Abs. 3 ist als Abs. 4 einzufügen:

    „(4) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 lit. b kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für bestimmte Kategorien von Schulen und schulischen Ausbildungen auf Grund außerordentlicher Bedingungen von Nachfrage oder Angebot auf den in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkten festsetzen, wenn Schülerbeihilfen nicht vorgesehen sind oder diese auf Grund der Lebensumstände des Beihilfenwerbers nicht ausreichend erscheinen."

  18. Der bisherige Abs. 3 des § 19 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

  19. Der Abs. 5 des § 20 hat zu lauten:

    „(5) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. e können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, die durch die Notwendigkeit, einen getrennten Haushalt zu führen, verursacht sind, bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies erfordern und wenn anzunehmen ist, daß das Dienstverhältnis voraussichtlich längere Zeit dauern wird und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für eine getrennte Haushaltsführung vorgesehen ist. Die Beihilfe kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn die Trennung durch lokale oder regionale Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfes an Arbeitskräften oder durch besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Arbeitsort bedingt ist und der arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung der Beihilfe erreicht werden kann; sie kann auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden,

    wenn der Beihilfenwerber eine Person im Sinne des § 16 ist."

  20. Der Abs. 6 des § 20 hat zu lauten:

    „(6) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. f können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort bis zur tatsächlich entstehenden Höhe und bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden, wenn infolge lokaler oder regionaler Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfes an Arbeitskräften oder infolge Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Arbeitsort in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal monatlich,

    Fahrten zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort notwendig sind, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für die Fahrtkosten vorgesehen ist. Die Beihilfe kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn der Niederlassung am Arbeitsort besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung der Beihilfe erreicht werden kann."

  21. Der bisherige Abs. 6 des § 20 erhält die Bezeichnung Abs. 7 und hat zu lauten:

    „(7) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. g können den Beihilfenwerbern zur Beschaffung der notwendigen Arbeitskleidung, Arbeitsausrüstung und Arbeitsplatzausrüstung entweder als unverzinsliches Darlehen oder als Zuschuß gewährt werden, wenn der Beihilfenwerber nicht über die zur Beschaffung erforderlichen Mittel verfügt und dadurch die Arbeitsaufnahme in Frage gestellt wäre. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe der Anschaffungskosten, rückzahlbar in gleichen Monatsraten, längstens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der ersten Lohnzahlung, gewährt werden. Als Zuschuß

    kann die Beihilfe für Behinderte bis zur Höhe der Anschaffungskosten gewährt werden. Das gleiche gilt, wenn die Rückzahlung eines Dar-

    lehens von vornherein oder bei einem bereits gewährten Darlehen nachträglich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde."

  22. Der bisherige Abs. 7 des § 20 erhält die Bezeichnung Abs. 8 und hat zu lauten:

    „(8) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. h können den Beihilfenwerbern zur Überbrückung des Zeitraumes, der zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung und der ersten Lohnauszahlung liegt, entweder als unverzinsliches Darlehen oder als Zuschuß gewährt werden, wenn sie nicht über die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel in diesem Zeitraum verfügen. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe des für diesen Zeitraum gebührenden Entgeltes, rückzahlbar längstens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der ersten Lohnauszahlung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe bis zur selben Höhe dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung eines Darlehens von vornherein oder bei einem bereits gewährten Darlehen nachträglich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde."

  23. Dem § 20 ist als Abs. 9 anzufügen:

    „(9) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. i können den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden,

    wenn im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme wegen der...

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