Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ? WGG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft,

die ihren Sitz im Inland haben, sind von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen,

wenn sie die in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

(2) Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden,

haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten,

ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, keine Anwendung.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen gelten insoweit als gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff.

der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, als sie 1. Geschäfte der in § 7 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Art tätigen, wobei diese Geschäfte wie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach

§ 45 Abs. 2 der BAO zu behandeln sind,

oder 2. außerhalb der unter Z. 1 fallenden Geschäfte Kapitalvermögen verzinslich anlegen oder unbewegliches Vermögen vermieten,

verpachten oder in sonstige Nutzung geben.

Begriffsbestimmungen 5 2. Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten:

  1. als Errichtung die wirtschaftliche und technische Vorbereitung der Baulichkeiten, wobei die Verfassung von Plänen für die Einreichung bei der Behörde und die Ausführungsarbeiten von den hiezu befugten Personen vorzunehmen sind, die Überwachung der Ausführungsarbeiten, die Vornahme der Kostenabrechungen und Durchführung der damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten;

  2. als normale Ausstattung eine solche, bei der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten, zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung und Hygiene entspricht,

    hinsichtlich des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf eine einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes,

    nach dem jeweiligen Stand der Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint;

  3. als Heim ein solches der im § 2 Abs. 1 Z. 5

    bis 7 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,

    BGBl. Nr. 280/1967, bezeichneten Art.

    Bedarf

    § 3. (1) Die Bauvereinigung muß einem Bedarf entsprechen.

    (2) Ein Bedarf Ist als gegeben anzunehmen,

    wenn in dem örtlichen Geschäftsbereich der Bauvereinigung eine Nachfrage nach Wohnungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende gemeinnützige Bauvereinigungen befriedigt werden kann. Ein bestehendes Wohnungunternehmen muß nach seinem Aufbau und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung dieser Nachfrage zu leisten.

    Satzung

    § 4. Der Genossenschaftsvertrag, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muß diesem Bun-

    desgesetz entsprechen und den örtlichen Geschäftsbereich festlegen.

    Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband

    § 5. (1) Die Bauvereinigung hat ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie errichtet wurde, einem gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133, und der Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. IT Nr. 195, anerkannten Revisionsverband anzugehören,

    dessen Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und dessen Satzung vorsieht, daß die Aufnahme einer als gemeinnützig anerkannten; Bauvereinigung nicht abgelehnt werden kann und die Prüfung auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließe Unter diesen Voraussetzungen kommt einem Revisionsverband hinsichtlich der Gebühren- und Abgabenbefreiungen sowie der Bestimmung über die Nichtanwendung der Gewerbeordnung 1973 die Rechtsstellung einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu.

    (2) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann durch Verordnung Prüfungsrichtlinien erlassen,

    die Regelungen über den Gegenstand, die Durchführung und die Auswertung: der Prüfung,

    insbesondere Vorschriften über die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung, die Vorbereitung und den Verlauf der Prüfung sowie die Art und den Umfang der Berichterstattung zu enthalten haben. In der Verordnung ist insbesondere die Prüfung der Einhaltung des gesetzlichen Wirkungsbereiches der Bauvereinigung vorzusehen.

    Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder gemäß Abs. 1 anerkannte Revisionsverband anzuhören.

    Mindestanzahl der Genossenschafter und Mindestkapital

    § 6. (1) Der Geschäftsanteil an einer Bauvereinigung in der Rechtsnorm einer Genossenschaft muß mindestens 300 S betragen und muß

    voll eingezahlt sein. Die Zahl der Genossenschafter hat mindestens 60 zu betragen. Kein Genossenschafter darf über mehr als eine Stimme in der Generalversammlung verfügen, sofern die Geschäftsanteile nicht mehrheitlich im Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften stehen.

    (2) Das Mindeststammkapital einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung sowie das Mindestgrundkapital einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft muß voll eingezahlt sein. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Die Umwandlung dieser Aktien in Inhaberaktien muß

    im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein.

    (3) Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Übertragung von Aktien muß an die Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden sein.

    Geschäftskreis

    § 7. (1) Die Bauvereinigung hat sich nach ihrem Genossenschaftsvertrag (Gesellchaftsvertrag, Satzung)

    und tatsächlich mit der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m² mit normaler Ausstattung,

    von Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen dieser Art und von Heimen im eigenen Namen im Inland zu befassen und ihr Eigenkapital vornehmlich für diesen Zweck einzusetzen.

    Die Verwaltung schließt die Instandhaltung,

    und Instandsetzung samt der Einrichtung von Hauswerkstätten zur Durchführung laufender kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Umfang des nötigen Bedarfs sowie die Verbesserung mit ein.

    (2) Die Verwaltung erstreckt sich auch auf Wohnhäuser, Eigenheime, Wohn-, Geschäfts- und Büroräume, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätze

    (Garagen), Abstellplätze oder Heime,

    welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung,

    einer Gebietskörperschaft oder einem Unternehmen,

    das mindestens zu 50 v. H. im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, errichtet oder erworben wurden.

    (3) Die Bauvereinigung hat überwiegend die in Abs. 1 und 2 genannten Geschälte zu betreiben.

    Neben diesen Geschäften darf die Bauvereinigung unbeschadet des Abs. 4 nachfolgende Geschäfte im Inland betreiben:

  4. die Errichtung von Wohnungen und Eigenheimen im Sinne des Abs. I sowie von Heimen im fremden Namen;

  5. die Errichtung von Geschäftsräumen im eigenen oder fremden Na3men im Zuge der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen oder Heimen, sofern die Nutzfläche (§ 16) aller Geschäftsräume eines Bauvorhabens ein Drittel der Gesamtnutzfläche nicht übersteigt oder, falls ein dieses Maß übersteigender Anteil an Geschäftsräumen baubehördlich vorgeschrieben ist, die Nutzflächen der Wohnungen überwiegen;

  6. die Errichtung von Einstellplätzen (Garagen)

    oder Abstellplätzen im eigenen oder fremden Namen, soweit sie überwiegend zur Befriedigung des Bedarfs der Benützer der in Abs. 1 oder in diesem Absatz genannten Räumlichkeiten dienen;

  7. die Errichtung, Erwerbung und den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen, die den Bewohnern der von der Bauvereinigung errichteten oder verwalteten Wohnungen die-

    nen, einschließlich der von der Bauvereinigung zur Verwaltung benötigten Räumlichkeiten sowie die Errichtung und Erwerbung von Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs der Wohnbevölkerung,

    soweit der Betrieb dieser Einrichtungen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 unterliegt;

  8. die Ãœbernahme von Assanierungen und Aufgaben nach dem Stadterneuerungsgesetz,

    BGBl. Nr. 287/1974}

  9. alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung,

    Erwerbung, Finanzierung und Überlassung ihrer Bauten und Anlagen in dem üblichen Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft zusammenhängen, insbesondere den Erwerb, die Belastung und Übertragung von Grundstücken und Baurechten oder die Einräumung des Wohnungseigentums und die Aufnahme von Zwischenkrediten und Baudarlehen;

  10. die Entgegennahme von Geldern von Genossenschaftern,

    Gesellschaftern und Aktionären auch in Form von Darlehen, Einlagen und dergleichen;

  11. den Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegeniständen,

    die zur Errichtung von Baulichkeiten gemäß Abs. 1 und den Z. 1

    und 2 dieses Absatzes oder zur Instandhaltung,

    Instandsetzung und Verbesserung von verwalteten Baulichkeiten bestimmt sind;

  12. die Beteiligung an gemeinnützigen Bauvereinigungen sowie die Mitgliedschaft bei Vereinigungen,

    deren Tätigkeit auf die Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens gerichtet ist;

  13. die Beteiligung an Kreditunternehmungen in der Rechtsform der Genossenschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie im gegebenen Falle zur Kreditbeschaffung für die Bauvereinigung erforderlich ist, sowie die Beteiligung aa Bausparkassen und den Abschluß

    von Bausparverträgen als Bausparer;

  14. die Einrichtung von Stellen, die sich unentgeltlich mit der Auskunftserteilung über Bauvorhaben und über bestehende Bauten gemeinnutziger Bauvereinigungen und mit der Information von Wohnungsuchenden und Wohnungsinhabern (Mitgliedern) über rechtliche, technische und finanzielle Belange befassen.

    (4) Andere im Rahmen...

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