Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994 geändert wird

136. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 lautet:

?(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer (§ 29) nicht erfüllt sind.?

2. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:

?2. gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren hinterbliebene Familienmitglieder sowie hinterbliebene eingetragene Partner zu betreiben (§ 29), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;?

3. § 29 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker sowie deren hinterbliebene Familienmitglieder und hinterbliebene eingetragene Partner einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.?

4. § 29 Abs. 2 lautet:

?(2) Aus den Mitteln des Pensionsfonds sind zumindest folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1. Alterspensionen,
2. Berufsunfähigkeitspensionen,
3. Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partner,
4. Versorgungsleistungen an ehemalige Ehegatten oder hinterbliebene ehemalige eingetragene Partner und
5. Versorgungsleistungen an Waisen.?

5. § 29 Abs. 3 Z 3 lautet:

?3. Anspruch auf Witwenpension haben Witwen oder Witwer nach Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes in
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