Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG geändert wird

44. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994 idF BGBl. I Nr. 56/2000, 136/2001 und 50/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 29 lautet:

"§ 29. (1) Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Aus den Mitteln des Pensionsfonds sind zumindest folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1. Alterspensionen,
2. Berufsunfähigkeitspensionen,
3. Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer,
4. Versorgungsleistungen an ehemalige Ehegatten,
5. Versorgungsleistungen an Waisen.

(3) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds sind im Statut festzusetzen. Dabei sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

1. Anspruch auf Alterspension haben Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker unter der Voraussetzung der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Befugnis zur Berufsausübung erloschen ist, aberkannt wurde oder ruht und eine im Statut festgesetzte Mindestbeitragszeit erreicht ist. Das Statut kann den Anwartschaftsberechtigten die Möglichkeit einräumen, im Antrag auf Zuerkennung der Alterspension ein späteres Anfallsalter zu wählen. Das Statut kann vorsehen, dass bei Inanspruchnahme der Alterspension die Befugnis aufrecht bleiben und weiter ausgeübt werden kann. Für diesen Fall kann das Statut die Leistung eines Solidarbeitrags des Leistungsberechtigten vorsehen, dessen Höhe 15 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.
2. Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension haben Ziviltechniker, die während aufrechter und tatsächlich ausgeübter Befugnis infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Berufsausübung dauernd unfähig werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsunfähigkeit und bleibt auch im Fall des Erlöschens, der Aberkennung und des Ruhens der Befugnis aufrecht. Dauernd berufsunfähig sind Ziviltechniker, die infolge eines Leidens oder einer Krankheit außerstande sind, ihren Beruf als Ziviltechniker weiter auszuüben und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ist die Erfüllung der im Statut festgesetzten Mindestbeitragszeit, sofern die Berufsunfähigkeit nicht Folge eines Unfalls ist. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung der Erfüllung einer Mindestbeitragszeit. Das Statut kann zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen verlangen.
3. Anspruch auf Witwenpension haben Witwen oder Witwer nach Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt haben. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Die Witwenpension beträgt maximal 60 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte. Das Statut kann statt einer Witwenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter der Witwe oder des Witwers gestaffelten Abfindung vorsehen. Für den Fall, dass die Witwe oder der Witwer
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