Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz ? KSG)

106. Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz ? KSG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel

§ 1. Dieses Bundesgesetz soll eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz ermöglichen.

Maßnahmen

§ 2. Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gemäß den geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Berichtspflichten abgebildet werden. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.

Aufteilung der festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen; Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen

§ 3. (1) Die gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden.

(2) Zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmengen in den jeweiligen Sektoren haben Verhandlungen stattzufinden. In den Verhandlungen sind insbesondere Maßnahmenmöglichkeiten in den folgenden Bereichen zu berücksichtigen: Steigerung der Energieeffizienz, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch, Steigerung der Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich, Einbeziehung des Klimaschutzes in die Raumplanung, Mobilitätsmanagement, Abfallvermeidung, Schutz und Erweiterung natürlicher Kohlenstoffsenken sowie ökonomische Anreize zum Klimaschutz. Maßnahmen können auch in Form von mehrjährigen Maßnahmenprogrammen sowie als gemeinsame Maßnahmen der Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden. Die Verantwortlichkeit zur Führung von Verhandlungen in den jeweiligen Sektoren obliegt den analog zu den Klimastrategien 2002 und 2007 zuständigen Bundesministern, subsidiär den gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bundesministern. Die Verhandlungen sind jeweils einen Monat nach Vorliegen eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen. Die Verhandlungen sind jeweils innerhalb von neun Monaten vor Beginn eines Verpflichtungszeitraums, das ist für den...

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