Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    (Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

    Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2011, wird wie folgt geändert:

  2. In Art. 10 Abs. 1 Z 1 wird der Tatbestand ?Verwaltungsgerichtsbarkeit;? durch den Tatbestand ?Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder;? ersetzt.

  3. In Art. 10 Abs. 1 Z 3 wird der Tatbestand ?Ein- und Auswanderungswesen? durch den Tatbestand ?Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen? ersetzt.

  4. In Art. 10 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Tatbestand ?Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;? der Tatbestand ?Kartellrecht;? eingefügt.

  5. In Art. 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens,?.

  6. Art. 11 Abs. 7 und 8 entfällt; der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung ?(7)?.

  7. Art. 12 Abs. 2 und 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung ?(2)?.

  8. In Art. 14a Abs. 5 erster Satz und Art. 148a Abs. 3 Z 3 wird jeweils die Abkürzung ?bzw.? durch das Wort ?beziehungsweise? ersetzt.

  9. Art. 14b Abs. 5 zweiter Satz lautet:

    ?Abs. 4 und Art. 42a sind auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden.?

  10. Art. 14b Abs. 6 entfällt.

  11. Art. 15 Abs. 5 entfällt.

  12. In Art. 15 Abs. 6 vorletzter Satz wird das Wort ?Bundesgesetzgeber? durch das Wort ?Bund? ersetzt.

  13. Art. 15 Abs. 7 entfällt.

  14. In Art. 18 Abs. 5 wird das Wort ?Staatsgut? durch das Wort ?Bundesvermögen? ersetzt.

  15. Art. 20 Abs. 2 Z 2 lautet:

    ?2. zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,?
  16. Art. 20 Abs. 2 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 bis 5a erhalten die Ziffernbezeichnungen ?3.? bis ?5.?.

  17. In Art. 20 Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat ?Z 2, 3, 5a und 8? durch das Zitat ?Z 2, 5 und 8? ersetzt.

  18. In Art. 21 Abs. 1 letzter Satz wird vor dem Wort ?Gerichte? das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

  19. Art. 22 lautet:

    ?Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.?

  20. In Art. 23f Abs. 2 wird das Wort ?Kommission? durch die Wortfolge ?Europäischen Kommission? ersetzt.

  21. Nach Art. 42 wird folgender Art. 42a eingefügt:

    ?Artikel 42a. Insoweit ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ist er unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 vom Bundeskanzler den Ämtern der Landesregierungen der beteiligten Länder bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.?

  22. In Art. 43 wird nach dem Ausdruck ?gemäß Art. 42? der Ausdruck ?beziehungsweise gemäß Art. 42a? eingefügt.

  23. Art. 49 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Die Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist ein Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn

    1. zwei authentischen Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,
    2. wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung
    kundgemacht werden. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise als im Bundesgesetzblatt die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung ? im Fall des dritten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates ? in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2 Z 4).?
  24. Art. 50 Abs. 2 Z 2 lautet:

    ?2. Insoweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates.?
  25. In Art. 50 Abs. 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

    ?3. Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn die Genehmigung nach Abs. 1
    a) auf der Grundlage von zwei authentischen Sprachfassungen und einer Übersetzung in die deutsche Sprache,
    b) wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, auf der Grundlage dieser und einer weiteren authentischen Sprachfassung
    erfolgt.?
  26. In Art. 50 Abs. 2 erhält die bisherige Z 3 die Ziffernbezeichnung ?4.?.

  27. In Art. 50 Abs. 3 wird der Ausdruck ?Z 3? durch den Ausdruck ?Z 4? ersetzt.

  28. Art. 81a Abs. 4 letzter Satz entfällt.

  29. In Art. 81b Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge ?erster Instanz?.

  30. Art. 81c Abs. 3 entfällt.

  31. Die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes lautet:

    ?B. Ordentliche Gerichtsbarkeit?

  32. Art. 82 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.?

  33. Art. 83 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt.?

  34. In Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge ?die Gerichtsverfassung? durch das Wort ?Bundesgesetz? ersetzt.

  35. Art. 87 Abs. 3 erster Satz lautet:

    ?Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.?

  36. In Art. 88 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Veränderungen in der Verfassung der Gerichte? durch die Wortfolge ?eine Änderung der Gerichtsorganisation? ersetzt.

  37. Art. 88 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstehers oder Gerichtspräsidenten oder der übergeordneten Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige ordentliche Gericht stattfinden.?

  38. Art. 88a lautet:

    ?Artikel 88a. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass bei einem übergeordneten ordentlichen Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 3 vH der bei den nachgeordneten ordentlichen Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten ordentlichen Gerichten und gegebenenfalls bei dem übergeordneten ordentlichen Gericht selbst wird von dem durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senat des übergeordneten ordentlichen Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneter ordentlicher Gerichte beziehungsweise von Richtern des übergeordneten ordentlichen Gerichtes selbst und nur im Falle der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert sind.?

  39. In Art. 89 Abs. 1 wird vor dem Wort ?Gerichten? das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

  40. In Art. 89 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird vor dem Wort ?Gericht? das Wort ?ordentliches? eingefügt.

  41. In Art. 89 Abs. 3 wird vor dem Wort ?Gerichtes? das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

  42. In Art. 89 Abs. 3 und 5 und Art. 90 Abs. 1 wird vor dem Wort ?Gericht? das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

  43. In Art. 90a wird vor dem Wort ?Gerichtsbarkeit? das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

  44. Der bisherige Text des Art. 94 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?; folgender Abs. 2 wird angefügt:

    ?(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 B-VG sinngemäß.?

  45. Art. 97 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Solche Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.?

  46. In Art. 97 Abs. 4 wird das Wort ?Staatsgut? durch das Wort ?Landesvermögen? ersetzt.

  47. Art. 98 entfällt.

  48. Nach Art. 101 wird folgender Art. 101a eingefügt:

    ?Artikel 101a. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften...

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