Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

    § 1.(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).

    (2) Die Haushaltsführung umfaßt 1. die Vorarbeiten für die Veranschlagung in künftigen Finanzjahren (Budgetprognose und Investitionsprogramm);

    1. die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;

    2. die Einnahmen- und Ausgabengebarung;

    3. die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;

    4. den Zahlungsverkehr;

    5. die Verrechnung;

    6. die Innenprüfung;

    7. die Rechnungslegung.

    (3) Auf die Besonderheiten, die sich für die Haushaltsführung der Bundesbetriebe (§ 4 Abs. 5)

    aus deren Aufgabenstellung und Struktur ergeben,

    ist bei Erlassung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Durchführungsvorschriften und für zulässig erklärten abweichenden Regelungen von einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen, wobei im letzteren Falle insbesondere darauf zu achten ist, daß hiedurch die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Ziele und allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt werden. Werden solche Sonderregelungen für Bundesbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vom haushaltsleitenden Organ selbst getroffen, so ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.

    (4) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung

    § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, Anwendung.

    (5) Richtlinien, die gemäß §§ 15, 43, 45, 46, 55

    und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.

    Ziele der Haushaltsführung

    § 2. (1) Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,

    Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen,

    wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind.

    (2) Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist durch Vorkehrungen Rechnung zu tragen, die zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem hohen Beschäftigten-

    stand, einem hinreichend stabilen Geldwert, der Sicherung des Wachstumspotentials und der Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichtes beitragen.

    (3) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung oder der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben gegenüber den der Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes zugrunde gelegten Annahmen (§ 34 Abs. 3) ab, sind die in einem solchen Fall erforderlichen Steuerungsmaßnahmen

    (§§ 29 und 42) unverzüglich in die Wege zu leiten.

    Haushaltszeitraum

    § 3. Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.

    Die Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung

    (§ 52) werden hiedurch nicht berührt.

  2. ABSCHNITT Organisation der Haushaltsführung Organe der Haushaltsführung

    § 4. (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungen, die Kassen und die Wirtschaftsstellen.

    (2) Als Organe der Haushaltsführung werden Amtsorgane sowie Organe der betriebsähnlichen Einrichtungen und der Bundesbetriebe tätig.

    (3) Amtsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Organe der Haushaltsführung einschließlich jener, die die Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen haben, sofern sie nicht mit Angelegenheiten der Haushaltsführung betriebsähnlicher Einrichtungen oder der Bundesbetriebe betraut sind.

    (4) Organisatorische Einrichtungen des Bundes,

    die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze Leistungen (§ 859 ABGB) an andere Organe des Bundes oder an andere Rechtsträger gegen Entgelt erbringen, wobei Kostendeckung anzustreben ist,

    sofern dadurch die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird, können durch Verordnung zu betriebsähnlichen Einrichtungen erklärt werden. Die Verordnung ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, wenn dadurch die Aufgaben dieser Einrichtungen zweckmäßiger,

    wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.

    (5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind,

    soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern. Bundesbetriebe sind jedenfalls die Österreichischen Bundesbahnen, die

    Österreichischen Bundesforste, der Österreichische Bundestheaterverband, die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

    das Österreichische Hauptmünzamt, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols.

    (6) Die anordnenden Organe dürfen die in den

    §§ 7, 9 und 10 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.

    (7) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

    Haushaltsleitende und anweisende Organe

    § 5. (1) Haushaltsleitende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates,

    der Vorsitzende des Bundesrates;

    1. der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,

      der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes,

      der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes;

    2. der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister,

      soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.

      (2) Anweisende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. die im Abs. 1 genannten Organe;

    3. die Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;

    4. die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe

      (§ 4 Abs. 5);

    5. Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung Aufgaben gemäß Abs. 4 übertragen sind;

    6. alle übrigen Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einzelne der im Abs. 4 genannten Aufgaben

      übertragen sind und die in einem Abrechnungsverhältnis zu einem anderen Organ stehen

      (anweisungsermächtigte Organe).

      (3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind 1. die Mitwirkung an der Erstellung der Budgetprognose

      (§ 12) und des Investitionsprogramms

      (§ 13);

    7. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

      (§ 30) und des Entwurfes des Stellenplanes (§ 31);

    8. die Übermittlung von Unterlagen für die Durchführung des Stellenplanes an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen;

    9. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge

      (§ 51);

    10. die Überwachung der Inanspruchnahme der Voranschlagsbeträge;

    11. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlußrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98).

      Das haushaltsleitende Organ kann für Bundesbetriebe unter Beachtung ihrer Besonderheiten im Sinne des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile seiner Aufgaben gemäß Z 1 bis 6 an die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes übertragen; von solchen

      Übertragungen ist der Rechnungshof vom haushaltsleitenden Organ zu verständigen.

      (4) Die Aufgaben der anweisenden Organe sind 1. die Mitwirkung an den im Abs. 3 Z 1 bis 6

      genannten Aufgaben;

    12. die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einnahmen anzunehmen, Ausgaben zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen

      ändern;

    13. die Begründung und Aufhebung von Berechtigungen und Forderungen sowie von Verpflichtungen und Schulden des Bundes;

    14. die Anordnung der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens.

      (5) Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen.

      (6) Zur Besorgung der im Abs. 4 Z 2 bis 4

      genannten Aufgaben soll bei jedem anweisenden Organ für jede einzelne seiner Voranschlagsposten jeweils nur eine Organisationseinheit bestellt werden.

      Organisation der Buchhaltungen

      § 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung zu übertragen.

      Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.

      Hiebei haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe untereinander sowie mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Einvernehmen herzustellen.

      (2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.

      (3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse...

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