Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013)

139. Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 ? BHG 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung

§ 3. Haushaltsführung

§ 4. Haushaltszeitraum

2. Abschnitt

Organisation der Haushaltsführung

§ 5. Organe der Haushaltsführung

§ 6. Haushaltsleitende Organe

§ 7. Haushaltsführende Stellen

§ 8. Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen

§ 9. Buchhaltungsagentur des Bundes

§ 10. Zahlstellen

§ 11. Wirtschaftsstellen

2. Hauptstück

Bundeshaushaltsplanung

1. Abschnitt

Mittelfristige Bundeshaushaltsplanung

§ 12. Bundesfinanzrahmengesetz

§ 13. Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes

§ 14. Strategiebericht

§ 15. Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose

§ 16. Einvernehmensherstellung bei neuen Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

§ 17. Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

§ 18. Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

2. Abschnitt

Struktur des Bundeshaushaltes

§ 19. Ordnung der Struktur des Bundeshaushaltes

§ 20. Ergebnishaushalt

§ 21. Finanzierungshaushalt

§ 22. Vermögenshaushalt

3. Abschnitt

Veranschlagung

§ 23. Bundesfinanzgesetz

§ 24. Gliederung des Bundesvoranschlages

§ 25. Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages im Bundesvoranschlag

§ 26. Voranschlagsstelle

§ 27. Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen

§ 28. Grundsätze der Veranschlagung

§ 29. Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung

§ 30. Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag

§ 31. Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

§ 32. Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

§ 33. Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 34. Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag

§ 35. Gesetzliche Verpflichtungen

§ 36. Zweckgebundene Gebarung

§ 37. Bindungen im Rahmen der Veranschlagung

§ 38. Aufgabenbereiche

4. Abschnitt

Einjährige Haushaltsplanung

§ 39. Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 40. Bundesvoranschlagsentwurf

§ 41. Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 42. Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 43. Teilhefte

§ 44. Personalplan

5. Abschnitt

§ 45. Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

3. Hauptstück

Vollziehung

1. Abschnitt

Mittelverwendung und -aufbringung

§ 46. Grundlage der Gebarung

§ 47. Berichtspflichten

§ 48. Gesamtbedeckungsgrundsatz

§ 49. Mittelaufbringung

§ 50. Geldmittelbereitstellung

§ 51. Monatsvoranschlag

§ 52. Mittelverwendungsbindung

§ 53. Mittelumschichtungen

§ 54. Mittelverwendungsüberschreitungen

§ 55. Bildung und Rücklagen

§ 56. Entnahme und Auflösung von Rücklagen

§ 57. Vorhaben

§ 58. Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens

§ 59. Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens

§ 60. Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen

§ 61. Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründeten Vorhabens; Vorberechtigungen

§ 62. Konteneröffnung

§ 63. Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

§ 64. Leistungen von Organen des Bundes an Dritte

§ 65. Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen

2. Abschnitt

Controlling

§ 66. Budgetcontrolling

§ 67. Finanz- und Beteiligungscontrolling

§ 68. Wirkungscontrolling

3. Abschnitt

Verfügungsrechte über Vermögen

§ 69. Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung

§ 70. Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen

§ 71. Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger

§ 72. Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes

§ 73. Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes

§ 74. Verzicht auf Forderungen des Bundes

§ 75. Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

§ 76. Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens

§ 77. Ordnung des Bundesvermögens

4. Abschnitt

Finanzierungen und Bundeshaftungen

§ 78. Finanzschulden

§ 79. Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 80. Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen

§ 81. Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern

§ 82. Bundeshaftungen

5. Abschnitt

Anreiz- und Sanktionsmechanismen

§ 83. Prämien

§ 84. Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Beamtinnen und Beamten

§ 85. Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Vertragsbediensteten

§ 86. Erweiterte Mitbefassung im Vollzug

4. Hauptstück

Anordnungen im Gebarungsvollzug, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Zahlungsverkehr und Innenprüfung

1. Abschnitt

Anordnungen zur Anordnung

§ 87. Allgemeines zur Anordnung

§ 88. Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

2. Abschnitt

Verrechnung

§ 89. Grundsätze der Verrechnung

§ 90. Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung

§ 91. Ansatzregeln in der Verrechnung

§ 92. Bewertungsregeln in der Verrechnung

§ 93. Regeln für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten

§ 94. Gliederung der Vermögensrechnung

§ 95. Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung

§ 96. Finanzierungsrechnung

§ 97. Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

§ 98. Sonstige Verrechnungskreise

§ 99. Gesonderte Gebarung

§ 100. Monatsnachweise

§ 101. Abschlussrechnungen

§ 102. Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 103. Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung

§ 104. Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung

§ 105. Allgemeines zur Aufbewahrung

§ 106. Aufbewahrung in digitaler Form

§ 107. Physische Aufbewahrung

3. Abschnitt

Kosten- und Leistungsrechnung

§ 108. Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes

§ 109. Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

§ 110. Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht

4. Abschnitt

Zahlungsverkehr

§ 111. Grundsätze des Zahlungsverkehrs

§ 112. Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

5. Abschnitt

Innenprüfung

§ 113. Sachliche und rechnerische Prüfung

§ 114. Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 115. Nachprüfung

§ 116. Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung

6. Abschnitt

Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss

§ 117. Überprüfung der Abschlussrechnungen

§ 118. Voranschlagsvergleichsrechnungen des Bundes

§ 119. Bundesrechnungsabschluss

5. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 120. Verweisungen

§ 121. Überleitungs- und Übergangsbestimmungen

§ 122. In- und Außerkrafttreten

§ 123. Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Haushaltsführung des Bundes und gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, soweit sie auf Grund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden (teilrechtsfähige Einrichtungen).

Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung

§ 2. (1) Die Haushaltsführung gemäß § 3 hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu dienen. Dabei hat der Bund die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzustreben.

(2) Der Wirkungsorientierung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als integraler Bestandteil der Haushaltsführung von allen Organen der Haushaltsführung auf jeder Gliederungsebene des Bundesvoranschlags Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind insbesondere die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.

(3) Dem Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist durch Vorkehrungen Rechnung zu tragen, die auf ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität abzielen.

Haushaltsführung

§ 3. Die Haushaltsführung umfasst

1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung,
2. das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,
3. das Controlling,
4. die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie
5. die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.

Haushaltszeitraum

§ 4. Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt

Organisation der Haushaltsführung

Organe der Haushaltsführung

§ 5. (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind...

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