Bundesgesetz vom 10. November 1983, mit dem das Wehrgesetz 1978, das Heeresgebührengesetz, das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen, das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland und das Heeresversorgungsgesetz durch die Einfügung von Bestimmungen über den Wehrdienst als Zeitsoldat geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 1983)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Dem Bundesheer gehören an:

  2. Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind,

    vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden,

  3. Berufsoffiziere des Dienststandes und 3. Beamte und Vertragsbedienstete, die nach

    § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung."

  4. § 10 samt Überschrift hat zu lauten:

    „Dienstgrad

    § 10. (1) Für die Soldaten sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:

  5. für Soldaten ohne Chargengrad:

    Wehrmann;

  6. für Chargen:

    Gefreiter,

    Korporal,

    Zugsführer;

  7. für Unteroffiziere:

    Wachtmeister,

    Oberwachtmeister,

    Stabswachtmeister,

    Oberstabswachtmeister,

    Offiziersstellvertreter,

    Vizeleutnant;

  8. für Offiziere:

    1. für Reserveoffiziere:

      Fähnrich,

      Leutnant,

      Oberleutnant,

      Hauptmann,

      Major,

      Oberstleutnant,

      Oberst,

      Brigadier,

      sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

      ,...arzt',

      ,... apotheker',

      ,... veterinär',

      ,des Generalstabsdienstes',

      ,des Intendanzdienstes',

      ,des höheren militärtechnischen Dienstes',

      ,des höheren militärfachlichen Dienstes',

      beziehungsweise für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel;

    2. für Berufsoffiziere:

      die dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel beziehungsweise Verwendungsbezeichnungen.

      (2) Die Soldaten, die nach § 7 zu Offizieren ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung.

      (3) Die Wehrpflichtigen in der Reserve dürfen ihre Dienstgradbezeichnung nur mit dem Zusatz,

      der Reserve' führen.

      (4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt."

  9. § 12 samt Überschrift hat zu entfallen.

  10. Im § 26 Abs. 1 ist die Verweisung „§ 10 lit. b des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,

    in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 12/1967" durch „§ 10 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

    BGBl. Nr. 152/1956," zu ersetzen.

  11. Im § 26 Abs. 2 haben die Worte „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976" zu entfallen.

  12. § 27 Abs. 3 Z 3 hat zu lauten:

    „3. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32;"

  13. Im § 28 Abs. 3 ist das Zitat „§ 32 Abs. 3 und 5"

    durch 㤠32 Abs. 6 und 8" zu ersetzen.

  14. § 29 Abs. 9 lit. b hat zu lauten:

    „b) sonstige Wehrpflichtige der Reserve, sofern sie Angehörige des Bundesheeres im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 oder 3 gewesen sind oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 27 Abs. 3

    Z 3) geleistet haben,"

  15. Die §§ 32 und 33 haben mit ihren Überschriften zu lauten:

    „Wehrdienst als Zeitsoldat

    § 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens zehn Jahren, in einer. Verwendung als Militärpilot bis zu höchstens 15 Jahren, verpflichtet werden.

    Auf Grund freiwilliger Meldung ist eine Weiterverpflichtung oder eine neuerliche Verpflichtung zulässig, wobei die genannte Höchstdauer insgesamt nicht überschritten werden darf.

    (2) Der Wehrdienst als Zeitsoldat darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet, geleistet werden.

    Ein Verpflichtungszeitraum hat jeweils mit einem Monatsersten zu beginnen und mit dem Ablauf eines Monats zu enden.

    (3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, wie oft und zu jeweils welcher Dauer Verpflichtungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen des im Abs. 1

    festgelegten Zeitraumes zulässig sind.

    (4) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat sich nach dem jeweiligen militärischen Bedarf zu richten. Insoweit ein solcher Bedarf nicht gegeben ist oder sonstige militärische Rücksichten einer Verwendung als Zeitsoldat entgegenstehen, dürfen Wehrpflichtige nicht als Zeitsoldaten verpflichtet werden.

    (5) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Finanzjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat einberufen werden darf, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

    (6) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben.

    Während des Grundwehrdienstes oder eines Wehrdienstes als Zeitsoldat ist die freiwillige Meldung spätestens sechs Wochen vor Beendigung dieser Präsenzdienstleistung abzugeben, ansonsten spätestens acht Wochen vor dem in der freiwilligen Meldung gewünschten Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Die freiwillige Meldung bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando.

    Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu verweigern,

    wenn ein Wahlausschließungsgrund gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-

    Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, vorliegt,

    wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige militärische Eignung aufweist, kein Bedarf gegeben ist oder der Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat durch den Wehrpflichtigen sonstige militärische Rücksichten entgegenstehen.

    (7) Dem Wehrpflichtigen, dessen freiwillige Meldung angenommen wurde und der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, ist der Einberufungsbefehl zum Wehrdienst als Zeitsoldat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat zuzustellen.

    (8) Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen bis zum Ablauf des achten Tages nach Zustellung des Einberufungsbefehles schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Der § 37 Abs. 3, 4 und 5 sowie der

    § 40 Abs. 4 bis 10 bleiben unberührt.

    Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

    § 33. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando nach Maßgabe der folgenden Absätze eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Dienstleistungszeit als Zeitsoldat während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen,

    daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn kann unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten bewilligt werden, wenn die zustehende berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.

    (2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten der Arbeitsmarktverwaltung keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

    (3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in

    öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar 1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft,

    1. zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung vorgesehen sind,

  16. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf eine Prüfung, die in den einzelnen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften als Erfordernis für eine den in der Z 1 erwähnten Planstellen vergleichbare Verwendung bei den Österreichischen Bundesbahnen oder in der Flugsicherung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgesehen ist,

  17. die Absolvierung anderer als in den Z 1 und 2

    angeführter Bildungsgänge.

    (4) Fällt die Einrichtung der im Abs. 3 Z 1 bis 3

    angeführten Bildungsgänge in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen,

    nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten.

    Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

    (5) In den Fällen, die nicht im Abs. 4 geregelt sind, ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

    (6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.

    (7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2

    Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den...

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