Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Behörden-Überleitungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, geändert und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Ko

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl.

Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995,

BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997 und BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

  2. das Bundeskanzleramt,

  3. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

  4. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

  5. das Bundesministerium für Finanzen,

  6. das Bundesministerium für Inneres,

  7. das Bundesministerium für Justiz,

  8. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

  9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

  10. das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,

  11. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen,

  12. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, und 12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.“

  13. § 7 Abs. 11 lautet:

    „(11) Der Bundesminister kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen.“

  14. § 16 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:

    „5. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten gemäß

    Z 1 nicht berührt. Sie gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der

    Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt.

  15. Soweit dies in § 17b angeordnet ist oder sonst keine Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane,

    die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten.“

  16. § 17b wird folgender Abs. 13 angefügt:

    „(13) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

  17. § 1 Abs. 1, § 16 Z 5, Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 5, 10 und 12 bis 16, Abschnitte B und C, die Neubezeichnung der Abschnitte D bis F, Abschnitt D Z 9 bis 10,

    Abschnitt E Z 1, 6 und 12, Abschnitt F Z 12, Abschnitt G, die Ãœberschrift des Abschnitts H,

    Abschnitt H Z 1, 3, 7, 9, 12, 13 und 16 bis 22, Abschnitte I bis K, die Überschrift des Abschnitts L sowie Abschnitt L Z 1 bis 5, 10, 13 bis 15, 19, 25, 28 und 30 bis 35 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 6 und 17 bis 21

    sowie der bisherige Abschnitt C (nunmehriger Abschnitt L) Z 7, 8 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.

  18. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tritt für die Anwendung des § 16 Z 1 bis 5 an die Stelle des bisherigen Bundesministeriums für Umwelt,

    Jugend und Familie. Dem im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses zu.

  19. § 16 Z 5 und 6 bezieht sich auf die auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999

    eingerichteten Personalvertretungsorgane.

  20. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. April 2000 beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet sind, erstreckt sich vorbehaltlich der Z 5 lit. a bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport.

  21. § 16 Z 6 ist bezüglich a)der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder in das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,

    1. der aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder in das Bundesministerium für Landesverteidigung und c) der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

    übernommenen Bediensteten anzuwenden.

  22. Z 5 lit. b und § 16 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß für die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordneten Dienststellen.“

  23. Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 lautet:

    „7. Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge,

    der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Buchhaltungs-

    und Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes;

    Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften,

    soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.“

  24. Abschnitt A Z 1 und 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

    „1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.

    Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen.

    Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.

    Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union;

    Angelegenheiten des Europäischen Rates.

    Wirtschaftliche Koordination.

    Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.

    Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-

    Strukturfonds.

    Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung und des staatlichen Krisenmanagements.

    Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.

    Koordination in kulturellen Angelegenheiten.

  25. Informationstätigkeit der Bundesregierung.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Angelegenheiten der Information der Regierung; Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung.

    Pressedienst mit Ausnahme der Angelegenheiten der Presseattachés; Verbindungsdienst zu den allgemeinen Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen.

    Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH; Organisations- und Personalangelegenheiten des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei.“

  26. In Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Volksabstimmungen und Volksbegehren“ durch den Ausdruck „Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen“

    ersetzt und wird der Tatbestand „Kundmachungswesen des Bundes.“ durch „Kundmachungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des Bundes.“ ersetzt.

  27. Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

    „5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.

    Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden,

    Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

    Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

    Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

    Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

    Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.

    Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.“

  28. Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

  29. In Abschnitt A Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Wissenschaft und Verkehr“

    durch den Ausdruck „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

  30. Abschnitt A Z 12 bis 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden durch folgende Z 12 bis 16 ersetzt:

    „12. Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

  31. Angelegenheiten der Archive.

  32. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

  33. Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- oder Kulturfilme handelt.

  34. Internationale Katastrophenhilfe.“

  35. In Abschnitt B wird nach dem Tatbestand „Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.“

    eingefügt:

    „Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der...

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