Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

456. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBI. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 6/2011, wird verordnet:

Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück - Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 1 Ziele
§ 2 Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 3 Bevorzugte Aufnahme
§ 4 Bevorzugte Ernennung/Bestellung
§ 5 Ausschreibung
§ 6 Auswahlkriterien
§ 7 Auswahlverfahren
§ 8 Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 9 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10 Informationsarbeit
§ 11 Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme
§ 12 Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 13 Informationsrechte

2. Hauptstück - Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung
§ 14 Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 15 Vortragende und Unterrichtsmaterialien
2. Förderung des beruflichen Aufstiegs
§ 16 Laufbahn- und Karriereplanung
§ 17 Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 18 Verbesserung der internen Information
3. Förderung des Wiedereinstiegs
§ 19 Information
§ 20 Gleitender Wiedereinstieg
4. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 21 Betreuungspflichten, flexiblere Arbeitszeitformen, Teilzeitbeschäftigung
§ 22 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
§ 23 Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 24 Inkrafttreten

Anlage 1 Vertretungsbereiche der Gleichbehandlungsbeauftragten
Anlage 2 Zielvorgabe zur Erhöhung des Frauenanteils

1. Hauptstück

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

§ 1. (1) Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Gleichstellung für Frauen und Männer zu gewährleisten.

(2) Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:

1. Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
2. die Förderung und Stärkung der beruflichen Identität, des Selbstbewusstseins von Frauen und der Bereitschaft, mit zu gestalten, Einfluss zu nehmen und Verantwortung zu übernehmen,
3. die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern sowie die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Elternkarenzzeit durch Männer im Ressort,
4. der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
5. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,
6. die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen, mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
7. die Anhebung des Frauenanteils in allen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen und Funktions- bzw. Bewertungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
8. die Anhebung des Frauenanteils sowohl in Führungspositionen als auch in Funktionen, Kommissionen und Gremien, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
9. in Maßnahmen und Strategien, insbesondere im Bereich des Organisations- und Personalwesens des Bundeskanzleramtes soll der Leitgedanke des Gender Mainstreaming Beachtung finden; das Instrument soll für die Frauenförderung nutzbar gemacht werden.
10. Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung zu integrieren

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

§ 2. (1) Auf allen Ebenen ist die Gleichstellung im Bundeskanzleramt zu verwirklichen.

(2.) Vor allem die Personalabteilung und alle funktional zuständigen Organisationseinheiten haben die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen und sich an deren Erarbeitung zu beteiligen.

(3) Allen - auch neu eintretenden - Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von den Gleichbehandlungsbeauftragten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Allen Bediensteten ist nach Absprache mit der Dienststellenleitung die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Bevorzugte Aufnahme

§ 3. Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

Bevorzugte Ernennung/Bestellung

§ 4. (1) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen; § 3 gilt sinngemäß.

(2) Bei mehr als einer geeigneten Bewerbung sind die entsprechenden Bewerberinnen und Bewerber darauf hinzuweisen, dass ihnen eine Beschwerdemöglichkeit bei der Gleichbehandlungskommission offen steht.

Ausschreibung

§ 5. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), BGBI. Nr. 85/1989, und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.

(2) Solange die Voraussetzungen der §§ 11b und 11c B-GlBG nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen erhöht werden soll und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen werden.

(3) Wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 % liegt, sollte im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Bewerbungen von Frauen für Planstellen dieser Verwendung (Einstufung) oder Funktion besonders erwünscht sind.

(4) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.

(5) Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden, den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen und sind so zu formulieren, dass Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.

Auswahlkriterien

§ 6. (1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten.

(2) In Bewerbungsgesprächen sind frauendiskriminierende...

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