Verordnung des Bundeskanzlers zur Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals (BSPV)

70. Verordnung des Bundeskanzlers zur Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals (BSPV) Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals gemäß § 3 Abs. 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, Basisinformationen (§ 2 Z 1), Fachinformationen (§ 2 Z 2), und Änderungsinformationen (§ 2 Z 3) nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen: Möglichst verständliche und aktuelle Aufbereitungen von Informationen aus ausgewählten Rechtsvorschriften, Entwürfen zu Rechtsvorschriften oder deren Erläuterungen, die Bürgerinnen bzw. Bürger zur Unterstützung bei der Erfüllung von Informationsverpflichtungen oder der Information über vorgeschlagene Änderungen im Bürgerserviceportal zur Verfügung gestellt werden.

1. Basisinformationen geben allgemeine Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
2. Fachinformationen geben weiterführende Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
3. Änderungsinformationen geben einen Überblick über Inhalte der nach Einschätzung der Bundesministerinnen und Bundesminister für Bürgerinnen bzw. Bürger besonders relevanten veröffentlichten Gesetzesvorschläge und Verordnungen.

2. Abschnitt

Informationsaufbereitung und ?übermittlung

Bereitstellung von Informationen

§ 3. (1) Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah

1. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung und
2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat, sowie
3. mit Kundmachung einer Verordnung

im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 8 zu erfolgen.

(2) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister kann Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtslage im Bürgerserviceportal zur Verfügung stellen, sofern diese nicht bereits von der gemeinsamen Redaktion aufbereitet wurden. Die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT