Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1983, wird wie folgt geändert:

  1. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf 1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und 2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird."

  2. § 149 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Den im Abs. 1 für die Dienstklasse III bis VII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen:,

    des Generalstabsdienstes', ,des Intendanzdienstes',

    ,des höheren militärtechnischen Dienstes' oder ,des höheren militärfachlichen Dienstes'."

  3. Im § 149 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „den Leiter des Amtes für Landesbefestigung" durch den Ausdruck „den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes"

    ersetzt.

  4. An die Stelle des § 149 Abs. 6 treten folgende Bestimmungen:

    „(6) § 144 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.

    (7) Berufsoffizieren, die einer Einheit im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen angehören und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der entsprechende,

    in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene höhere Amtstitel verliehen werden. Berufsoffizieren der Dienstklasse VII und VIII der Verwendungsgruppe H 1 kann aus diesem Anlaß die Verwendungsbezeichnung

    ,Generalmajor' verliehen werden.

    Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten und zweiten Satz angeführten Berufsoffizieren von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

    (8) Abs. 7 erster und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, die im Ausland als Militärattache verwendet werden, sinngemäß

    anzuwenden."

  5. § 175 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

    Dem § 175 wird angefügt:

    „(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1

    folgende Amtstitel vorgesehen:

  6. § 176 erhält folgende Fassung:

    „Verwendungsbezeichnung

    § 176. Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten haben in der Zeit, in der sie auch die Funktion des Leiters des Pädagogischen Institutes bekleiden,

    die Verwendungsbezeichnung ,Direktor zu führen."

  7. Nach § 184 wird eingefügt:

    „9. Abschnitt BEAMTE DER POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG Anwendungsbereich

    § 184 a. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post-

    und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post-

    und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen,

    des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg, des Fernmeldetechnischen Zentralamtes, des Rechenzentrums und des Fernsprechgebührenamtes Wien.

    Ernennungserfordernis

    § 184 b. (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung 1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,

  8. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung

    (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder 3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung

    (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

    zurückgelegt hat. Dabei entsprechen die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

    die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,

    die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,

    die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

    die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,

    die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,

    die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,

    die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

    die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,

    die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.

    (2) Abs. 1 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

    (3) Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches,

    die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung,

    die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

    (4) Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Z 1.1 sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie...

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