Verordnung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1946, betreffend die Erlassung des Statutes für den Österreichischen Viehwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl.

Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von Österreichischen Wirtschaftsverbänden, wird für den

Österreichischen Viehwirtschaftsverband das nachfolgende Statut erlassen.

Statut des Österreichischen Viehwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Viehwirtschaftsverbandes,

im folgenden „Verband" genannt,

ist es, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften und nach den Weisungen der Bundesministerien für Volksernährung und für Land-

und Forstwirtschaft bei Erfassung, Aufbringung,

Bearbeitung, Verarbeitung, Absatz und Verteilung,

sowie bei der Einfuhr von Schlachtvieh,

einschließlich der Schlacht - Nebenerzeugnisse

(Därme, Magen, Blasen), ferner von Fleisch,

Fleischwaren, Wild, Fischen und Fischwaren und bei Erfassung von Schlachtfetten mitzuwirken.

(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung der Preise und Preisspannen durch Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden mitzuwirken.

(S) Der Verband darf weder wirtschaftliche Unternehmungen betreiben noch sich an solchen beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit ausüben.

§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;

sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Der Verband kann mit Zustimmung der Bumdesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.

(3) Der Verband und im Einvernehmen mit ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane

(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes

(der Zweigstelle) auszuüben haben.

§ 3. (1) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Bis 31. März eines jeden Jahres hat der Verband den Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft einen Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,

die ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich haben und die 1. Schlachtvieh halten,

  1. gewerbsmäßig mit Schlachtvieh handeln oder den Verkauf von Schlachtvieh vermitteln (Agenten,

    Kommissionäre, Makler),

  2. gewerbsmäßig Schlachtvieh schlachten,

    Fleischwaren herstellen, ferner mit Fleisch oder Fleischwaren handeln,

  3. gewerbsmäßig mit Wild handeln,

  4. gewerbsmäßig Fische züchten oder mit solchen handeln, Fischwaren herstellen oder mit solchen handeln,

  5. Därme, Magen und Blasen von Schlachtvieh bearbeiten und verarbeiten, oder mit diesen Waren handeln,

  6. mit der Einfuhr und Lagerung der im § 1,

    Abs. (1), genannten Waren befaßt sind.

    (2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 7, genannten Betriebe haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Statutes, beziehungsweise binnen einem Monat nach Beginn oder nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband ihren Betrieb anzuzeigen.

    (3) Wenn ein verbandsangehöriger Betrieb dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband hiervon Kenntnis erlangt.

    (4) (Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt werden, können für die Dauer der Einstellung nach näheren Anordnungen des Verbandes von ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit werden.

    (5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit eines Betriebes zum Verband die

    örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

    § 5. Organe des Verbandes sind:

  7. Der Geschäftsführer;

  8. der Ausschuß;

  9. der Beirat.

    § 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Verbandes. Er vertritt den Verband nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.

    (2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das Recht, Verpflichtungen...

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