Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das Fernmeldegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 17 Abs. 3 lautet:

    „(3) Das Bundesgesetz über den Wirtschaftskörper ,Österreichische Bundesforste', BGBl. Nr. 610/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1981, und § 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992, werden nicht berührt."

  2. § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) § 52 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gilt mit der Maßgabe, daß auf dem Gebiet des Fernmeldewesens die Erteilung der Betriebsgenehmigungen, die Überwachung der Zulassungen und der verbindlichen Spezifikationen, die Zuteilung der Frequenzen und die Überwachung der Nutzungsbedingungen von einer von der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung unabhängigen Sektion des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wahrgenommen wird."

  3. Der bisherige Wortlaut des § 17 a wird als Abs. 1 bezeichnet; als Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

    Artikel 2

    Das Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 477/1974, wird wie folgt geändert:

  4. § 10 lautet:

    „§ 10. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde und die nachgeordneten Post- und Telegraphendirektionen als Fernmeldebehörden I. Instanz."

  5. § 11 erster Satz lautet:

    „Der Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfaßt, soweit nicht die Zuständigkeit der Fernmeldebüros gemäß § 14 a gegeben ist, insbesondere:"

  6. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:

    „§ 14 a. (1) Die Aufgaben und Befugnisse betreffend die Erteilung der Betriebsgenehmigungen, die Überwachung der Zulassungen und der verbindlichen...

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