Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Bewirkt eine Anrechnung nach § 138 Abs. 3 oder § 148 Abs. 4, daß eine laufende Ausbildungsphase mit einem bereits in der Vergangenheit liegenden Tag endet, so kann eine auf Grund dieses früheren Endens mögliche Ernennung des Beamten in eine Funktionsgruppe mit Rückwirkung auf den Tag der dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe, höchstens aber mit Rückwirkung auf den Tag ausgesprochen werden, der dem Ende der Ausbildungsphase unmittelbar gefolgt ist."

  2. § 14 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist."

  3. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.

  4. § 16 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er 1   im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder 2. im Fall des § 14 Abs. 2 die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt. Im Fall der Z 1 ist ein Ansuchen des Beamten nicht erforderlich."

  5. Der bisherige § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."

  6. Dem § 153a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind."

  7. Nach § 236 wird folgender § 236a samt Überschrift eingefügt:

    „Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand

    § 236a. (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

    (2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Falle des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."

  8. § 244 Abs. 1 lautet:

    „(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  9.   in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,

  10. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,

  11. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1  frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998."

  12. § 247 Abs. 1 und 2 lautet:

    „(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  13.   in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,

  14. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,

  15. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.

    (2) Ernennungen sind zulässig:

  16.    in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1  frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,

  17. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,

  18. in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit 1. Jänner 1998."

  19. Nach § 247 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:

    „5. Unterabschnitt STAATSANWÄLTE

    § 247a. Die Ausschreibungen und Besetzungen von Planstellen gemäß § 153a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 550/1994 und 820/1995 können ab 20. November 1995 erfolgen. Die Besetzungen werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1996 wirksam."

  20. Im 2. Abschnitt des Schlußteiles erhalten der 5. bis 11 Unterabschnitt die Bezeichnung „6." bis „12. Unterabschnitt"

  21. Der bisherige § 247a erhält die Bezeichnung „§ 247b"

  22. Im § 253 Abs. 1 Z 2, im § 253 Abs. 2, im § 261 Abs. 3 Z 2 und im § 268 Abs. 1 und 2 wird das Datum „31. Dezember 1995" jeweils durch das Datum „31. Dezember 1997" ersetzt.

  23. § 254 Abs. 7 laute t:

    „(7) Es werden wirksam:

  24. die Überleitung in eine der Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, M BUO 1 und M BUO 2 mit 1. Jänner 1995, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1995 abgibt, und 2. die Überleitung in die Grundlaufbahn und eine der Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2 a) mit 1. Jänner 1996, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt,

    1. mit 1. Jänner 1997, wenn der Beamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1997 und spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt,

    2. mit 1. Jänner 1998, wenn der Beamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1998 und. spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt, 3. die Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 mit 1. Jänner 1998, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt.

    Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."

  25. § 254 Abs. 9 Z 2 lautet:

    „2. Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs: 7 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 7 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam."

  26. § 254 Abs. 16 lautet:

    „(16) Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen, können frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner...

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