Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

434. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung) Aufgrund des § 121 Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich
§ 2. Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung
2. AbschnittBewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden
§ 3. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte
§ 4. Grundstücke
§ 5. Grundstücksrasterverfahren
§ 6. Gebäude
§ 7. Kulturgüter
3. AbschnittBewertung von sonstigen Vermögenswerten
§ 8. Liquide Mittel
§ 9. Forderungen
§ 10. Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte
§ 11. Bewertung von Forderungen
§ 12. Vorräte
§ 13. Beteiligungen
§ 14. Wirtschaftliches Eigentum
4. AbschnittBewertung von Verbindlichkeiten
§ 15. Bewertung von Verbindlichkeiten
5. AbschnittRechnungsabgrenzung
§ 16. Rechnungsabgrenzung
6. AbschnittBewertung von Rückstellungen
§ 17. Allgemeines zu Rückstellungen
§ 18. Rückstellungen für Prozesskosten
§ 19. Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen
§ 20. Rückstellungen für Haftungen
§ 21. Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
7. AbschnittNettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes
§ 22. Nettovermögen
§ 23. Bundeshaftungen
§ 24. Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen
8. AbschnittBewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen
§ 25. Aktive Finanzinstrumente
§ 26. Finanzschulden und Währungstauschverträge
§ 27. Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten
§ 28. Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes
§ 29. Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes
§ 30. Wert eines Währungstauschvertrages
§ 31. Wert einer fremden Währung
9. AbschnittÜbernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung
§ 32. Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs
§ 33. Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 34. Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung
10. AbschnittKonsolidierung
§ 35. Konsolidierung
11. AbschnittInkrafttreten
§ 36. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Bestimmungen für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (im Folgenden als Eröffnungsbilanz bezeichnet) im Sinne des § 22 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die jeweils geltenden Haushaltsrechtsvorschriften des Bundes anzuwenden.

(2) Die Eröffnungsbilanzverordnung enthält nähere Bestimmungen zur Bewertung von

1. Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Grundstücken, Gebäuden und Kulturgütern (2. Abschnitt),
2. sonstigen Vermögenswerten (3. Abschnitt),
3. Verbindlichkeiten (4. Abschnitt),
4. Rückstellungen (6. Abschnitt),
5. aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen (8. Abschnitt).
Weitere Bestimmungen betreffen Rechnungsabgrenzung (5. Abschnitt), Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes (7. Abschnitt), Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung (9. Abschnitt) sowie Konsolidierung (10. Abschnitt).

(3) Jedes haushaltsleitende Organ gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 hat bis zum 31. März 2013 für die jeweilige(n) Untergliederung(en) seines Wirkungsbereichs eine Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieser Verordnung zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu erstellen und insbesondere die Bewertungen gemäß Abs. 2 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(4) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Eröffnungsbilanz auf den aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung 2013, für jede Voranschlagsstelle (VA-Stelle) gemäß § 26 BHG 2013 zu erfassen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Eröffnungsbilanz für den Gesamthaushalt des Bundes zu erstellen. Die konsolidierte Eröffnungsbilanz des Bundes umfasst sämtliche Voranschlagsstellen (VA-Stellen). Die Eröffnungsbilanz jeder Untergliederung kann in einer gesonderten Anlage zur Eröffnungsbilanz dargestellt werden.

Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung

§ 2. (1) Die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), ist zur Gliederung der Vermögensrechnung, sofern in der Eröffnungsbilanz-Verordnung nicht anderes geregelt ist, anzuwenden. Für die Eröffnungsbilanz sind die in den §§ 14 bis 21, 25, 27, 28 und 30 RLV 2013 genannten Angaben, sofern sie den Stichtag 1. Jänner 2013 betreffen, im Anhang anzugeben.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Richtlinien zur Erläuterung dieser Verordnung zu erlassen.

2. Abschnitt

Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

§ 3. (1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.

(2) Unter immateriellen Anlagenwerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn diese angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.

(3) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 die Anlagenverzeichnisse vollständig zu führen. Sofern die Angaben gemäß § 34 für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben, wenn dies mit einem im Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand durchführbar ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1. mehr als 10.000 Euro oder
2. wenn diese mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro nach dem 31. Dezember 2007

angeschafft oder hergestellt wurden.

(4) Unter fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu verstehen, die um den linearen Abschreibungsbetrag vermindert wurden, der nach der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde, ermittelt wurden.

(5) Sachanlagen sind in der Eröffnungsbilanz zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu erfassen.

(6) Sind die Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, sind sie in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und mit einem Wert von Null anzusetzen.

(7) Es ist zu prüfen, ob eine über die lineare Abschreibung hinausgehende wesentliche Wertminderung des Vermögenswertes vorliegen kann. Ist dies der Fall, so ist der Vermögenswert mit dem erzielbaren Betrag zu bewerten. Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden folgenden Beträge:

1. der beizulegende Zeitwert,
2. der Gebrauchswert, der sich aus den abgezinsten zukünftigen Zuflüssen an liquiden Mitteln aus diesem Vermögenswert ergibt.

(8) Geleistete Anzahlungen beim Erwerb von Gebäuden, Anlagen oder bei anderen Investitionen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.

(9) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Anlagenspiegel darzustellen, der zumindest Angaben über die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu enthalten hat.

(10) Heeresanlagen können von den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen (Abs. 1 bis 9) ausgenommen werden. Wenn Heeresanlagen in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden, sind die jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der für Heeresanlagen gewöhnlichen Nutzungsdauer heranzuziehen.

Grundstücke

§ 4. (1) Die Angaben zu den am 1. Jänner 2013 auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücken sind für deren Bewertung dem Grundbuch beziehungsweise dem Kataster zu entnehmen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch beziehungsweise Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ bei der Bewertung zu berücksichtigen.

(2) Auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind

1. mit den Anschaffungskosten oder
2. mit den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
3. mit dem Rasterverfahren (§ 5)
zu bewerten.
Für jedes Grundstück ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt. Die bewerteten Flächen sind nach sachlichen Gesichtspunkten den Detailbudgets erster Ebene und, sofern eingerichtet, zweiter Ebene zuzuordnen.

(3) Nicht auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind

1. mit den Anschaffungskosten oder
2. mit den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
3. mittels sonstiger
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