Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
497. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung ? FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 188/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
?Ermächtigung zur Erteilung und Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen
§ 1. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung und zur Verlängerung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:
1. | Flughafen Graz; |
2. | Flughafen Innsbruck; |
3. | Flughafen Klagenfurt; |
4. | Flughafen Linz; |
5. | Flughafen Salzburg; |
6. | Flughafen Wien-Schwechat.? |
2. In § 3 wird die Wortfolge ?zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1? durch die Wortfolge ?zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2008, ABl. Nr. L 235 vom 20.07.2008 S. 1? ersetzt.
3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
?Äußere Form der Karte für Geduldete
§ 5a. Karten für Geduldete werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.?
4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
?Äußere Form der Identitätskarte für Fremde
§ 6a. Identitätskarten für Fremde werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt.?
5. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge ?ein Visum? durch die Wortfolge ?eine Berechtigung? ersetzt.
6. Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
?(4) Die §§ 1 samt Überschrift, 3, 5a samt Überschrift, 6a samt Überschrift, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 5 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN