Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997 geändert wird

  1. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997 geändert wird

    Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

    Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung 1997 - NÄV), BGBl. II Nr. 387/1997, wird wie folgt geändert:

  2. In den §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge ?des Familiennamens? durch die Wortfolge ?des Familien- oder Nachnamens? ersetzt.

  3. In den §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 wird die Wortfolge ?den Familiennamen? durch die Wortfolge ?den Familien- oder Nachnamen? ersetzt.

  4. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge ?die Familiennamen? durch die Wortfolge ?die Familien- oder Nachnamen? ersetzt.

  5. In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt der Beistrich wird die Wortfolge ?mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Inland;? durch die Wortfolge ?bei Wohnsitz im Ausland;? ersetzt.

  6. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort ?jedenfalls? die Wortfolge ?unter Verwendung der Anlage? eingefügt und lautet Z 1:

    ?1. der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG;?
  7. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

    ?2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Partnerschaftsbuch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet ist;?
  8. § 3 Abs. 1 Z 5 entfällt und erhalten die bisherigen Ziffern 6. bis 10. die Ziffernbezeichnungen 5. bis 9..

  9. § 3 Abs. 1 Z 5 (neu) lautet:

    ?5. der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;?
  10. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge ?gegebenenfalls auch der Eheschließung? die Wortfolge ?oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft? eingefügt.

  11. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge ?der geänderte Familienname? durch die Wortfolge ?der geänderte...

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