Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997 geändert wird
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Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997 geändert wird
Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung 1997 - NÄV), BGBl. II Nr. 387/1997, wird wie folgt geändert:
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In den §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge ?des Familiennamens? durch die Wortfolge ?des Familien- oder Nachnamens? ersetzt.
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In den §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 wird die Wortfolge ?den Familiennamen? durch die Wortfolge ?den Familien- oder Nachnamen? ersetzt.
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In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge ?die Familiennamen? durch die Wortfolge ?die Familien- oder Nachnamen? ersetzt.
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In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt der Beistrich wird die Wortfolge ?mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Inland;? durch die Wortfolge ?bei Wohnsitz im Ausland;? ersetzt.
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In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort ?jedenfalls? die Wortfolge ?unter Verwendung der Anlage? eingefügt und lautet Z 1:
?1. der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG;? -
In § 3 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
?2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Partnerschaftsbuch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet ist;? -
§ 3 Abs. 1 Z 5 entfällt und erhalten die bisherigen Ziffern 6. bis 10. die Ziffernbezeichnungen 5. bis 9..
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§ 3 Abs. 1 Z 5 (neu) lautet:
?5. der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;? -
In § 3 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge ?gegebenenfalls auch der Eheschließung? die Wortfolge ?oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft? eingefügt.
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In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge ?der geänderte Familienname? durch die Wortfolge ?der geänderte...
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