Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. Juli 1962, mit der die Zollgesetz-Durchführungsverordnung neuerlich abgeändert wird.

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 142/1957 und BGBl. Nr. 68/1958, wird verordnet:

Der § 2 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 118/1962, hat zu lauten:"

§ 2.

Zu § 34 Abs. 3 Zollgesetz 1955.

(1) Reisenden über 17 Jahre, die nachstehend angeführte Waren zu ihrem persönlichen Verbrauch mit sich führen, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für a) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm,

wenn der Reisende aus einem europäischen Land kommt,

  1. 400 Stück Zigaretten oder 80 Stück Zigarren oder 500 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 500 Gramm,

    wenn der Reisende aus einem außereuropäischen Land kommt,

  2. zwei Liter Wein und 0'375 Liter Spirituosen,

    wenn der Reisende aus einem europäischen Land kommt,

  3. zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen,

    wenn der Reisende aus einem außereuropäischen Land kommt.

    (2) Werden Tabakwaren,. Wein und weingeisthältige Getränke von Reisenden, die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT