Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung zum Vollzug der Rücklagen (Rücklagen-Verordnung)

462. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung zum Vollzug der Rücklagen (Rücklagen-Verordnung) Aufgrund des § 53 Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird verordnet:

Rücklagenbildung

§ 1. (1) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß § 78 Abs. 2 BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einnahmen gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 stehen.

(2) Die Differenzbeträge der einzelnen Rücklagen werden durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen. Die Ermittlung erfolgt auf Ebene der Voranschlagsansätze, wenn erforderlich auf Ebene von Voranschlagsposten.

(3) Bei der Ermittlung der Untergliederungs-Rücklage (§ 2 Abs. 2) sind auszuklammern:

1. Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe der Einnahmen von der EU;
2. Variable Ausgaben gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 BHG;
3. Gebundene Ausgaben;
4. Mittel gemäß § 17 Abs. 5a BHG;
5. Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a BHG flexibilisierten Organisationseinheit gehören;
6. Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 6 BHG genehmigten Höhe.

Rücklagenarten

§ 2. (1) Es sind folgende Rücklagen vorgesehen:

1. Untergliederungs-Rücklage (§ 53 Abs. 1 und 5 BHG);
2. Variable Ausgaben-Rücklage (§ 53 Abs. 2 BHG);
3. EU-Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 3 BHG);
4. Zweckgebundene Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 4 BHG);
5. Flexibilisierungs-Rücklage (§ 17a Abs. 4 BHG).

(2) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden.

(3) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Die variablen Ausgaben sind gesondert von den übrigen Ausgaben vorzusehen.

(4) Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG zu...

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