Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Ziel- und Begriffsbestimmungen, Anordnungen

§ 1. Zielbestimmung

§ 2. Bundesstatistik

§ 3. Begriffsbestimmungen

§ 4. Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 5. Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen

§ 6. Arten statistischer Erhebungen

§ 7. Stichprobenerhebung, Stichprobengröße

§ 8. Zuständigkeit für Anordnungen durch Verordnung 2. Abschnitt Mitwirkungspflichten

§ 9. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 10. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten

§ 11. Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen

§ 12. Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei statistischen Erhebungen

§ 13. Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen 3. Abschnitt Pflichten der Organe der Bundesstatistik

§ 14. Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 15. Anonymisierung von personenbezogenen Daten

§ 16. Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten

§ 17. Statistikgeheimnis

§ 18. Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen

§ 19. Veröffentlichung von Statistiken 4. Abschnitt Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen

§ 20. Verwaltungsinterne Statistiken

§ 21. Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen 2. Hauptstück Bundesanstalt „Statistik Österreich“

  1. Abschnitt Errichtung

    § 22. Errichtung 2. Abschnitt Aufgaben, Pflichten

    § 23. Aufgaben

    § 24. Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

    § 25. Personenbezogene Register

    § 26. Sonstige Register

    § 27. Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken

    § 28. Auskunftspflicht auf elektronischem Wege

    § 29. Besondere Informations- und Beratungstätigkeit

    § 30. Besondere Veröffentlichungspflichten

    § 31. Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten

    § 32. Entgeltlichkeit der Leistungen 3. Abschnitt Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung, Haftung

    § 33. Vermögensübergang

    § 34. Überlassung von Bundesgebäuden

    § 35. Amts- und Organhaftung 4. Abschnitt Organisation

    § 36. Organe

    § 37. Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung

    § 38. Aufgaben der Leitung

    § 39. Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept

    § 40. Berichtspflichten der Leitung

    § 41. Planungs- und Berichterstattungssystem

    § 42. Vertretung der Bundesanstalt

    § 43. Jahresabschluß, Lagebericht

    § 44. Errichtung des Statistikrates

    § 45. Sitzungen des Statistikrates

    § 46. Beschlüsse des Statistikrates

    § 47. Aufgaben des Statistikrates

    § 48. Errichtung des Wirtschaftsrates

    § 49. Ausschüsse des Wirtschaftsrates

    § 50. Sitzungen des Wirtschaftsrates

    § 51. Beschlüsse des Wirtschaftsrates

    § 52. Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates 5. Abschnitt Staatliche Aufsicht

    § 53. Zuständigkeit zur Aufsicht

    § 54. Aufsichtsbehördliches Verfahren 6. Abschnitt

    Überleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

    § 55. Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

    § 56. Vertragsbedienstete

    § 57. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

    § 58. Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

    § 59. Interessensvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt 7. Abschnitt Sonstige Regelungen

    § 60. Abgabenbefreiung

    § 61. Anwendung von Vergabevorschriften

    § 62. Kollektivvertragsfähigkeit 3. Hauptstück Statistische Zentralkommission, Fachbeiräte

    § 63. Errichtung

    § 64. Aufgaben

    § 65. Geschäftsordnung, Sacherfordernisse, Kanzleigeschäfte 4. Hauptstück Strafbestimmungen

    § 66. Verwaltungsübertretung

    § 67. Verwaltungsstrafbehörde 5. Hauptstück

    Übergangs- und Schlußbestimmungen

    § 68. Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen

    § 69. Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH

    § 70. Vorbereitende Maßnahmen

    § 71. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

    § 72. Personenbezogene Bezeichnungen

    § 73. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

    § 74. Vollziehung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Ziel- und Begriffsbestimmungen, Anordnungen Zielbestimmung

    § 1. Die Bundesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten

    über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in

    Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt.

    Bundesstatistik

    § 2. Die Bundesstatistik umfaßt die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen.

    Begriffsbestimmungen

    § 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  2. Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;

  3. Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;

  4. Statistische Einheiten: Elemente, auf die sich statistische Erhebungen beziehen;

  5. Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;

  6. Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung,

    Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;

  7. Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind;

  8. Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen,

    Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;

  9. Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;

  10. Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;

  11. Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;

  12. Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;

  13. Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;

  14. Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;

  15. Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;

  16. Personenbezogene, nicht personenbezogene Daten: Personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen für das Organ der Bundesstatistik bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden könnten, nicht mehr bestimmt werden kann.

  17. Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;

  18. Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich

    übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind;

  19. Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen;

  20. Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen,

    die durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Bundesgesetz berufen sind,

    für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen.

    Angeordnete Statistiken und Erhebungen

    § 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die 1. durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,

  21. durch Bundesgesetz oder 3. durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.

    (2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor,

    wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.

    (3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:

  22. Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);

  23. Statistische Einheit (§ 3 Z 3);

  24. Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);

  25. Stichtag der Erhebung;

  26. ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;

  27. Kontinuität (§ 3 Z 11);

  28. Periodizität (§ 3 Z 12);

  29. welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;

  30. Art der Erhebung (§ 6);

  31. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);

  32. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);

  33. Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§...

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