Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Besoldungs-Novelle 1999)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
II Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
III Änderung des Pensionsgesetzes 1965
IV Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes V Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
VI Änderung des Richterdienstgesetzes VII Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes VIII Änderung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle Artikel I
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999,
wird wie folgt geändert:
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Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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§ 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte 1. in der Funktionsgruppe 7
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für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 87048 S,
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ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 92307 S,
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in der Funktionsgruppe 8
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für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 93283 S,
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ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 98542 S,
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in der Funktionsgruppe 9
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für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 98542 S,
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ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 105851 S.“
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Im § 40a Abs. 1 wird der Betrag „1043 S“ durch den Betrag „1069 S“ ersetzt.
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§ 40b Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet:
„1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst a) ohne einschlägige Berufsausbildung 109 S,
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mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 216 S,
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als Wart mit Grundbefähigung 1838 S,
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als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 3135 S,
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als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 4326 S,
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im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 4055 S und 6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 3406 S.“
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§ 42 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 119188 S.“
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Im § 44 werden ersetzt:
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in Z 1 der Betrag „2700 S“ durch den Betrag „2768 S“,
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in Z 2 der Betrag „3400 S“ durch den Betrag „3485 S“,
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in Z 3 der Betrag „7100 S“ durch den Betrag „7278 S“,
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in Z 4 der Betrag „9400 S“ durch den Betrag „9635 S“,
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in Z 5 der Betrag „11700 S“ durch den Betrag „11993 S“,
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in Z 6 der Betrag „8600 S“ durch den Betrag „8815 S“,
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in Z 7 der Betrag „1100 S“ durch den Betrag „1128 S“ und h) in Z 8 der Betrag „3100 S“ durch den Betrag „3178 S“.
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Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 50 Abs. 4 wird der Betrag „7445 S“ durch den Betrag „7631 S“ ersetzt.
10a. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „4000 S“ durch den Betrag „4100 S“ ersetzt.
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Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „3129 S“ durch den Betrag „3207 S“ ersetzt.
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§ 57 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Dienstzulage beträgt a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
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für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
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für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
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für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
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Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „793 S“ durch den Betrag „813 S“ und der Betrag „1454 S“ durch den Betrag „1490 S“ ersetzt.
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§ 58 Abs. 6 lautet:
„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 444 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 133 S.“
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Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2622 S“ durch den Betrag „2688 S“ ersetzt.
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Im § 59a Abs. 1 werden ersetzt:
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in Z 1 der Betrag „882 S“ durch den Betrag „904 S“,
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in Z 2 der Betrag „1336 S“ durch den Betrag „1369 S“ und c) in Z 3 der Betrag „1834 S“ durch den Betrag „1880 S“.
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Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „882 S“ durch den Betrag „904 S“ ersetzt.
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Im § 59a Abs. 2a wird der Betrag „191 S“ durch den Betrag „196 S“ ersetzt.
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Im § 59a Abs. 3 wird der Betrag „1336 S“ durch den Betrag „1369 S“ ersetzt.
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Im § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „1060 S“ durch den Betrag „1087 S“ ersetzt.
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Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt:
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in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „628 S“ durch den Betrag „644 S“,
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in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „781 S“ durch den Betrag „801 S“,
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in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „939 S“ durch den Betrag „962 S“ und d) in Z 4 der Betrag „314 S“ durch den Betrag „322 S“.
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Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt:
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in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „628 S“ durch den Betrag „644 S“,
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in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „781 S“ durch den Betrag „801 S“,
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in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „863 S“ durch den Betrag „885 S“,
d in Z 4 der Betrag „616 S“ durch den Betrag „631 S“ und e) in Z 5 der Betrag „309 S“ durch den Betrag „317 S“.
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Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „939 S“ durch den Betrag „962 S“ und in Z 2 der Betrag
„1102 S“ durch den Betrag „1130 S“ ersetzt.
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Im § 59b Abs. 4 wird der Betrag „1228 S“ durch den Betrag „1259 S“ ersetzt.
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Im § 59b Abs. 5 wird der Betrag „404 S“ durch den Betrag „414 S“ ersetzt.
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Im § 59b Abs. 6 wird der Betrag „1228 S“ durch den Betrag „1259 S“ ersetzt.
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Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „521 S“ durch den Betrag „534 S“ und der Betrag „433 S“ durch den Betrag „444 S“ ersetzt.
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Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „157 S“ durch den Betrag „161 S“ und der Betrag „130 S“ durch den Betrag „133 S“ ersetzt.
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Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „5076 S“ durch den Betrag „5203 S“ ersetzt.
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Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „747 S“ durch den Betrag „766 S“ ersetzt.
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Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „7478 S“ durch den Betrag „7665 S“ ersetzt.
34a. Im § 63b Abs. 1 werden ersetzt:
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in Z 1 der Betrag „2660 S“ durch den Betrag „2727 S“,
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in Z 2 der Betrag „2320 S“ durch den Betrag „2378 S“.
34b. Im § 63b Abs. 5 werden ersetzt:
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in Z 1 der Betrag „342 S“ durch den Betrag „351 S“,
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in Z 2 der Betrag „298 S“ durch den Betrag „305 S“.
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Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1501 S“ durch den Betrag „1539 S“ und der Betrag „3004 S“ durch den Betrag „3079 S“ ersetzt.
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Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1762 S“ durch den Betrag „1806 S“ ersetzt.
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Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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Im § 82a Abs. 1 wird der Betrag „25 S“ durch den Ausdruck „1,025‰ des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ ersetzt.
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Im § 82b Abs. 4 wird der...
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