Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Besoldungs-Novelle 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

II Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

III Änderung des Pensionsgesetzes 1965

IV Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes V Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

VI Änderung des Richterdienstgesetzes VII Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes VIII Änderung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle Artikel I

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999,

wird wie folgt geändert:

  1. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  2. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  3. § 31 Abs. 2 lautet:

    „(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte 1. in der Funktionsgruppe 7

    1. für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 87048 S,

    2. ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 92307 S,

  4. in der Funktionsgruppe 8

    1. für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 93283 S,

    2. ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 98542 S,

  5. in der Funktionsgruppe 9

    1. für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 98542 S,

    2. ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 105851 S.“

  6. Im § 40a Abs. 1 wird der Betrag „1043 S“ durch den Betrag „1069 S“ ersetzt.

  7. § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet:

    „1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst a) ohne einschlägige Berufsausbildung 109 S,

    1. mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 216 S,

  8. als Wart mit Grundbefähigung 1838 S,

  9. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 3135 S,

  10. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 4326 S,

  11. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 4055 S und 6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 3406 S.“

  12. § 42 Abs. 1 lautet:

    „(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

    Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 119188 S.“

  13. Im § 44 werden ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „2700 S“ durch den Betrag „2768 S“,

    2. in Z 2 der Betrag „3400 S“ durch den Betrag „3485 S“,

    3. in Z 3 der Betrag „7100 S“ durch den Betrag „7278 S“,

    4. in Z 4 der Betrag „9400 S“ durch den Betrag „9635 S“,

    5. in Z 5 der Betrag „11700 S“ durch den Betrag „11993 S“,

    6. in Z 6 der Betrag „8600 S“ durch den Betrag „8815 S“,

    7. in Z 7 der Betrag „1100 S“ durch den Betrag „1128 S“ und h) in Z 8 der Betrag „3100 S“ durch den Betrag „3178 S“.

  14. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  15. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  16. Im § 50 Abs. 4 wird der Betrag „7445 S“ durch den Betrag „7631 S“ ersetzt.

    10a. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „4000 S“ durch den Betrag „4100 S“ ersetzt.

  17. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  18. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „3129 S“ durch den Betrag „3207 S“ ersetzt.

  19. § 57 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Dienstzulage beträgt a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

    1. für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2

    2. für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

    3. für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

  20. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „793 S“ durch den Betrag „813 S“ und der Betrag „1454 S“ durch den Betrag „1490 S“ ersetzt.

  21. § 58 Abs. 6 lautet:

    „(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 444 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 133 S.“

  22. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2622 S“ durch den Betrag „2688 S“ ersetzt.

  23. Im § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „882 S“ durch den Betrag „904 S“,

    2. in Z 2 der Betrag „1336 S“ durch den Betrag „1369 S“ und c) in Z 3 der Betrag „1834 S“ durch den Betrag „1880 S“.

  24. Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „882 S“ durch den Betrag „904 S“ ersetzt.

  25. Im § 59a Abs. 2a wird der Betrag „191 S“ durch den Betrag „196 S“ ersetzt.

  26. Im § 59a Abs. 3 wird der Betrag „1336 S“ durch den Betrag „1369 S“ ersetzt.

  27. Im § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „1060 S“ durch den Betrag „1087 S“ ersetzt.

  28. Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

    1. in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „628 S“ durch den Betrag „644 S“,

    2. in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „781 S“ durch den Betrag „801 S“,

    3. in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „939 S“ durch den Betrag „962 S“ und d) in Z 4 der Betrag „314 S“ durch den Betrag „322 S“.

  29. Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

    1. in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „628 S“ durch den Betrag „644 S“,

    2. in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „781 S“ durch den Betrag „801 S“,

    3. in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „863 S“ durch den Betrag „885 S“,

    d in Z 4 der Betrag „616 S“ durch den Betrag „631 S“ und e) in Z 5 der Betrag „309 S“ durch den Betrag „317 S“.

  30. Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „939 S“ durch den Betrag „962 S“ und in Z 2 der Betrag

    „1102 S“ durch den Betrag „1130 S“ ersetzt.

  31. Im § 59b Abs. 4 wird der Betrag „1228 S“ durch den Betrag „1259 S“ ersetzt.

  32. Im § 59b Abs. 5 wird der Betrag „404 S“ durch den Betrag „414 S“ ersetzt.

  33. Im § 59b Abs. 6 wird der Betrag „1228 S“ durch den Betrag „1259 S“ ersetzt.

  34. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  35. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „521 S“ durch den Betrag „534 S“ und der Betrag „433 S“ durch den Betrag „444 S“ ersetzt.

  36. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „157 S“ durch den Betrag „161 S“ und der Betrag „130 S“ durch den Betrag „133 S“ ersetzt.

  37. Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  38. Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „5076 S“ durch den Betrag „5203 S“ ersetzt.

  39. Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „747 S“ durch den Betrag „766 S“ ersetzt.

  40. Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „7478 S“ durch den Betrag „7665 S“ ersetzt.

    34a. Im § 63b Abs. 1 werden ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „2660 S“ durch den Betrag „2727 S“,

    2. in Z 2 der Betrag „2320 S“ durch den Betrag „2378 S“.

      34b. Im § 63b Abs. 5 werden ersetzt:

    3. in Z 1 der Betrag „342 S“ durch den Betrag „351 S“,

    4. in Z 2 der Betrag „298 S“ durch den Betrag „305 S“.

  41. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  42. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1501 S“ durch den Betrag „1539 S“ und der Betrag „3004 S“ durch den Betrag „3079 S“ ersetzt.

  43. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1762 S“ durch den Betrag „1806 S“ ersetzt.

  44. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  45. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  46. Die Tabelle im § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  47. Im § 82a Abs. 1 wird der Betrag „25 S“ durch den Ausdruck „1,025‰ des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ ersetzt.

  48. Im § 82b Abs. 4 wird der...

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