Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§   1    Ziel des Gesetzes

§   2    Begriffsbestimmungen

§   3    Geltungsbereich II. Abschnitt:

Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen

§   4    Herstellung

§   5    Ausrüstung und Kennzeichnung §   6    Nähere  Bestimmungen  und  Verordnungsermächtigung §   7    Inverkehrbringen III.  Abschnitt:

Aufstellung und Betrieb

§   8    Aufstellung

§   9    Inbetriebnahme und Benützung

§ 10    Verordnungsermächtigungen IV.  Abschnitt:

Prüfungen

§ 11 Erstprüfung (Vorprüfung, Bauprüfung, Baumusterprüfung)

§ 12 Erste Druckprüfung und Dichtheitsprüfung

§ 13    Erste Betriebsprüfung

§ 14 Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen

§ 15 Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen

§ 16 Veranlassung der Prüfungen und Wechsel der Kesselprüfstelle

§ 17 Reparaturen, Änderungen, nachträgliche Auflagen

§ 18 Bescheinigungen und Konformitätserklärungen

§ 19    Verordnungsermächtigung V. Abschnitt:

Prüfstellen

§ 20    Erstprüfstellen

§ 21    Kesselprüfstellen

§ 22    Werksprüfungen

§ 23    Aufgaben   der   Kesselprüfstellen   und Werksprüfstellen

§ 24    Anerkennung ausländischer Prüfungen § 25    Verordnungsermächtigung VI. Abschnitt:

Gebühren

§ 26    Gebühren VH. Abschnitt:

Haftung und Deckungsvorsorge

§ 27    Haftung

§ 28    Deckungsvorsorge VIII. Abschnitt:

Statistik

§ 29    Statistik IX. Abschnitt:

Ausnahmefälle und Strafbestimmungen

§ 30    Ausnahmefälle

§ 31    Strafbestimmungen X. Abschnitt:

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 32    Behörde

§ 33    Übergangsbestimmungen

§ 34    Inkrafttreten

§ 35    Vollziehung I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes

§ 1. Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten, aufzustellen, zu betreiben und zu überwachen, daß bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird. Bei Dampfkessel ist weiters auf optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Â Â Dampfkessel:

    Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Sonnenenergie beheizt sind und den Zweck haben,

    a)  Wasserdampf   von   höherem   als   dem atmosphärischen Druck, oder b)  Wasser von einer 110 °C übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel)

    zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zum Dampfkessel zählen auch im Rauchgasstrom liegende Überhitzer, Rückkühler sowie die Ausrüstung.

  2.   Druckbehälter:

    Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung, in denen auf Grund ihrer Betriebsweise durch Gase oder Dämpfe oder durch Flüssigkeiten ein höherer Betriebsdruck als der atmosphärische Druck oder Unterdruck herrscht oder entstehen kann, soweit sie nicht als Dampfkessel oder Versandbehälter gelten. In Rohrleitungen eingebaute Gefäße, deren äußerer Durchmesser nicht größer als der dreifache äußere Rohrdurchmesser ist und die ohne Absperrvorrichtungen an die Rohrleitung angeschlossen sind, gelten als Bestandteile der Rohrleitung.

  3.   Versandbehälter:

    Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung zur Beförderung von Gasen. Zu den Versandbehältern zählen auch Druckgaspackungen sowie solche Gefäße, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch drucklos sind.

  4. Â Â Rohrleitungen:

    An Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter absperrbar angeschlossene oder sonstige, aus Rohren oder Schläuchen gebildete Leitungen, einschließlich der zugehörigen Armaturen, zur Weiterleitung von Dämpfen, von Flüssigkeiten, ausgenommen Wasser der Wasserversorgung bis 80° C, oder von Gasen.

  5.   Druckgeräte:

    Sammelbegriff für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen.

  6.   Flüssigkeiten:

    Flüssige Stoffe, die nicht als Gase gelten.

  7.   Dämpfe:

    Flüssigkeiten im gasförmigen Zustand.

  8. Â Â Gase:

    Stoffe, die bei einer Temperatur von 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar aufweisen oder die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Druck von 1,013 bar zur Gänze gasförmig sind. Zu unterscheiden sind:

    a)  Verdichtete Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von  20 °C  im  Beladungszustand zur Gänze gasförmig sind.

    b)  Verflüssigte Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von  20 °C im  Beladungszustand teilweise flüssig sind.

    c)  Tiefkalte   Gase:   das   sind   solche,   die zufolge    ihrer   tiefen   Temperatur   im Beladungszustand teilweise flüssig sind.

    d)  Gelöste  Gase:  das  sind  solche,  die  in Lösungsmitteln gelöst sind.

    e)  Gasgemische: das sind Mischungen von Gasen gemäß lit. a bis c oder von Gasen gemäß lit. a bis c mit Dämpfen.

    f)  Gase für Schutz- und Ladezwecke: das sind Gase, mit denen andere Stoffe im Beladungszustand beaufschlagt sind.

  9.   Wandungen von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern:

    Alle druckbeanspruchten Teile, mitsamt allen Stutzen und Rohrleitungen bis einschließlich der vom Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter her betrachtet ersten Absperr- oder Entleerungsvorrichtung.

  10.   Drücke:

    In der Regel die auf die Wandungen der Druckgeräte einwirkenden Überdrücke; lediglich Angaben über Dampfdrücke von Gasen beziehen sich auf den absoluten Druck.

  11.   Festgesetzter höchster Betriebsdruck :

    Der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsdruckes, der beim Betrieb eines Druckgerätes entstehen darf und für den Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen maßgebend ist.

  12.    Festgesetzter   höchster   Füll-   oder   Entleerungsdruck:

    Der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Druckes, der beim sachgemäßen Befüllen oder Entleeren eines Druckbehälters oder Versandbehälters in diesem entstehen darf.

  13.    Festgesetzte höchste oder tiefste Betriebstemperatur:

    Die aus Sicherheitsgründen festgelegte höchste oder tiefste Temperatur, der die Wandungen des Druckgerätes während des Betriebes ausgesetzt sein dürfen.

  14. Â Â Allgemein anerkannte Regeln der Technik:

    Technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten.

  15. Â Â Â Stand der Technik:

    Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

  16. Â Â Â Explosion:

    Eine Explosion liegt vor, wenn eine Trennung der Wandung durch den Betrieb in solchem Umfang eintritt, daß ein plötzlicher Druckabfall stattfindet, durch den der Betrieb eines Druckgerätes von selbst ein Ende findet oder das Druckgerät sich plötzlich entleert.

  17. Â Â Â Probeweiser Betrieb :

    Inbetriebnahme eines Druckgerätes zur Durchführung von Betriebsprüfungen.

    Geltungsbereich

    § 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für:

  18. Dampfkessel zur Erzeugung von a)  Wasserdampf mit einem 0,5 bar übersteigenden Druck;

    b)  erhitztem Wasser mit einer 110 °C übersteigenden Temperatur.

  19.   Druckbehälter für a)  Dämpfe   oder   Flüssigkeiten   mit   einem 0,5 bar übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck;

    b)  Flüssigkeiten, deren festgesetzte höchste Betriebstemperatur die einem Druck von 0,5 bar entsprechende Sattdampftemperatur übersteigt;

    c)  Gase, ausgenommen verdichtete und unter Druck gelöste Gase mit einem 0,5 bar nicht übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck und tiefkalte Gase mit einem 0,01 bar nicht übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck.

    d)   Gase oder Dämpfe mit einem  —0,3 bar unterschreitenden Unterdruck.

  20.   Versandbehälter   für   Gase,   deren   kritische Temperatur unter 50 °C  liegt oder die bei 50 °C   einen   3 bar   übersteigenden   Dampfdruck haben.

    Für Versandbehälter, die nur zum Zwecke der Be- oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch drucklos sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur wenn dieser 0,5 bar übersteigt.

  21.   Rohrleitungen, die nicht dem Rohrleitungsgesetz, BGBl.  Nr. 411/1975, unterliegen oder nicht der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas oder nicht als zur Gasverbrauchseinrichtung führende   Gasrohrleitungen   der   Gasversorgungsunternehmen   dienen,   für  festgesetzte höchste Betriebsdrücke von mehr als 0,5 bar sowie mit einem —0,3 bar unterschreitenden Unterdruck.

    (2)   Die   Bestimmungen   dieses   Bundesgesetzes gelten nicht für:

  22.   Druckgeräte, die für die Ausfuhr hergestellt werden, solange sie nicht im Inland betrieben werden; doch sind im Falle eines probeweisen Betriebes   die   Bestimmungen   des   § 12   zu beachten.

  23.   Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im Durchgangsverkehr  (Transit)  oder  nur zur Füllung   oder   Entleerung   eingesandt   und danach   wieder   ausgeführt   werden.   Diese Versandbehälter müssen jedoch im Ausland zugelassen    sein    und   Â...

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