Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (Datenschutzverordnung)

Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 341/1981, 577/1982 und 370/1986 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

Auftraggeber und Aufgabengebiete

§ 2. Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die Vollziehung der in § 3 genannten Aufgabengebiete:

  1. das Bundesministerium für Inneres,

  2. die Sicherheitsdirektionen,

  3. die Bundespolizeidirektionen,

  4. die Dienststellen der Bundesgendarmerie.

    § 3. Aufgabengebiete im Sinne dieser Verordnung sind:

  5. Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung

    (Personalverwaltung),

  6. Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen,

  7. Führung des Strafregisters,

  8. Vollziehung des Kraftfahrgesetzes, BGBl.

    Nr. 267/1967, und des Verwaltungsstrafgesetzes,

    BGBl. Nr. 172/1950, in bezug auf Angelegenheiten des Zulassungswesens,

    sowie des Verwaltungsstrafverfahrens im Bereiche des Kraftfahrrechtes sowie des Verkehrsrechtes,

  9. Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes,

    BGBl. Nr. 75/1954,

  10. Vollziehung des Paßgesetzes, BGBl.

    Nr. 422/1969,

  11. Vollziehung des Waffengesetzes, BGBl.

    Nr. 121/1967,

  12. Vollziehung des Meldegesetzes, BGBl.

    Nr. 30/1973,

  13. Vollziehung des Wählerevidenzgesetzes,

    BGBl. Nr. 601/1973,

  14. Vollziehung des Zivildienstgesetzes, BGBl.

    Nr. 187/1974,

  15. Vollziehung des Bundesministeriengesetzes,

    BGBl. Nr. 76/1986,

    jeweils in der geltenden Fassung.

    Datensicherheitsmaßnahmen

    § 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder Dienstleister haben für die Organisationseinheiten ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,

    die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen derart anzuordnen, den jeweiligen technischen und organisatorischen Änderungen umgehend anzupassen und zu dokumentieren, daß für die verwendeten Daten die nach ihrer Art angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Liegen Daten mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit vor, so dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit Daten höherer Schutzwürdigkeit gleichbehandelt werden.

    (2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die die Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt,

    ändert, kontrolliert und entzieht. Er hat durch die geeigneten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen die Inbetriebnahme von Einrichtungen für die Verarbeitung,

    insbesondere von Dateneingabe- und Abfragegeräten durch nichtberechtigte Personen zu verhindern.

    (3) Der Leiter der Organisationseinheit, die Daten verwendet, legt unter Bedachtnahme auf die Art der Daten fest, welche Bediensteten die jeweiligen Daten verwenden dürfen.

    (4) Das Bundesministerium für Inneres hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die die Zugriffsberechtigungen vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen,

    daß sowohl die Organisationseinheit...

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