Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Angabe und Definition der Benützungsarten und Nutzungen im Grenzkataster (Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung ? BANU ? V)

116. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Angabe und Definition der Benützungsarten und Nutzungen im Grenzkataster (Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung ? BANU ? V) Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes (VermG) BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 wird verordnet:

Unterteilungen der Benützungsarten

§ 1. Benützungsarten nach § 10 Abs. 1 VermG werden in die im § 2 angeführten Nutzungen unterteilt. Die Nutzungen sind Informationen über den Naturzustand auf der Erdoberfläche. Rechtliche Zusatzinformationen gem. § 3 beschreiben Rechtszustände der Nutzungen.

Definitionen der Benützungsarten und Nutzungen

§ 2. (1) ?Bauflächen? sind baulich genutzte Flächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen. Bauflächen werden stets gesondert ausgewiesen und nicht einer der anderen Benützungsarten zugerechnet.

1. ?Gebäude? sind dem Augenschein nach auf Dauer errichtete Gebäude.
2. ?Gebäudenebenflächen? sind befestigte Flächen in Verbindung mit Gebäuden (Innenhöfe, Terrassen, kleine Vorplätze usw.).

(2) ?Landwirtschaftlich genutzte Grundflächen? sind Flächen zur Gewinnung jeglicher Art von Feldfrüchten, gemähte, beweidete Flächen und ungenutzte Flächen im Bereich der Landwirtschaft.

1. ?Äcker, Wiesen oder Weiden? sind Ackerland einschließlich der Grünbrachen, sowie Dauergrasflächen, die gemäht oder beweidet werden und eventuell locker mit Obstbäumen bestockt sind, sofern sie sonst keine Bestockung, Verbuschung oder Waldanflug aufweisen.
2. ?Dauerkulturanlagen oder Erwerbsgärten? sind Obst- und Beerenplantagen sowie Hopfenanlagen, Erwerbsgärten inklusive Folientunnels, Baum- und Rebschulflächen, sowie Kurzumtriebsflächen, Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten, die nach § 1a Abs. 5 Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gelten.
3. ?Verbuschte Flächen? sind landwirtschaftlich genutzte Grundflächen mit Buschwerk oder aufkommendem Waldanflug, sowie Heideflächen, deren Überschirmung jedenfalls unter 50 % beträgt und die nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, sind.

(3) ?Gärten? sind Haus-, Zier- und Vorgärten in Verbindung mit Gebäuden, sowie Kleingärten oder im Siedlungsgebiet liegende Flächen, die Bebauungsabsicht erkennen lassen.

(4) ?Weingärten? sind Flächen, die mit Weinreben bestockt sind. Unvermeidliche Abweichungen zu weinbaurechtlichen Sachverhalten werden durch rechtliche Zusatzsymbole ersichtlich gemacht.

(5) ?Alpen? sind...

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