Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Frauenförderungsplan BMUKK)

240. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Frauenförderungsplan BMUKK) Auf Grund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt ? Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 1 Ziele
§ 2 Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung
§ 3 Ausschreibungen
§ 4 Auswahlverfahren
§ 5 Bevorzugte Aufnahme
§ 6 Bevorzugte Ernennung oder Bestellung
§ 7 Einbindung in Dienstrechtsverfahren/Personalverfahren
§ 8 Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 9 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10 Informationsarbeit
§ 11 Ressourcen
2. Abschnitt ? Besondere Fördermaßnahmen
§ 12 Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 13 Laufbahn- und Karriereplanung
§ 14 Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 15 Information
§ 16 Kinderbetreuungsplätze
§ 17 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 18 Vertretung von Frauen in Kommissionen und Beiräten
§ 19 Zuständigkeit
§ 20 Dienstpflichten
3. Abschnitt ? Schlussbestimmung
§ 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlagen

1. Abschnitt ? Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Ziele

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

(2) Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplans sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:

1. Die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern auf allen Hierarchieebenen sowie der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
2. die Anhebung des Frauenanteils auf 50 % in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, insbesondere in Führungspositionen, Funktionen, Kommissionen und Gremien,
3. die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz von Frauen in allen Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
4. die Schaffung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfeldes für Frauen und Männer,
5. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer sowie
6. die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Elternkarenzzeiten und Teilzeitbeschäftigungen gleichermaßen durch Frauen als auch durch Männer im Ressort.

(3) Das Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen, soll mittels der Strategie des Gender Mainstreaming (systematische Implementierung einer Gleichstellungsperspektive auf allen Ebenen und bei allen Maßnahmen) erfolgen.

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung

§ 2. (1) Die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern ist ausgehend von der höchsten Führungsebene zu verwirklichen.

(2) Struktur- und Reorganisationsprogramme haben bestmöglich auf die Zielsetzungen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung zu integrieren. In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungs-reformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie z. B. bei Verwaltungs-Innovationsprogrammen, ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.

(4) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.

(5) Die Personalabteilungen haben sämtliche Maßnahmen mitzutragen und zu vollziehen.

Ausschreibungen

§ 3. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher bzw. geschlechtsneutraler Form abzufassen. Alle...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT