Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Süßungsmittelverordnung geändert wird

  1. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Süßungsmittelverordnung geändert wird

    Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird, hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, verordnet:

    Die Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 374/2008, wird wie folgt geändert:

  2. § 1 lautet:

    ?§ 1. (1) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

    (2) Die Verwendung der in Anhang I genannten Süßungsmittel in Lebensmitteln ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.?

  3. § 2 entfällt.

  4. In § 4 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge ?gemäß § 2 Z 1?.

  5. § 5 entfällt.

  6. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?§ 1 Abs. 4 und?.

  7. Dem § 8 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

    ?- Richtlinie 2009/163/EU vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, im Hinblick auf Neotam, ABl. Nr. L 344 vom 23. Dezember 2009,

    - Richtlinie 2010/37/EU vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, ABl. Nr. L 152 vom 18. Juni 2010.?

  8. Im Anhang I wird am Ende der 1. Tabelle nach ?9 E 962 5) Aspartam-Acesulfamsalz? folgende Zeile angefügt:

    ?10 E 961 Neotam?

  9. Nach den Fußnoten am Ende des Anhanges I wird folgende Tabelle angefügt:

    EG-Nr. Name Lebensmittel Höchstmengen
    ?E 961 Neotam
    Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 20 mg/l
    Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis 20 mg/l
    Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 32 mg/kg
    ...

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