Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sollen ermöglichen, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und der heimischen Wirtschaft nach Maßgabe der Dringlichkeit des Bedarfs zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung wird die Österreichische Nationalbank, die satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen hat, als Beauftragte des Bundes herangezogen. Zur Erreichung dieses Zwecks haben alle Behörden und

öffentlichen Stellen bei der Bearbeitung von Angelegenheiten,

die für die Devisenbewirtschaftung von Bedeutung sind, einvernehmlich mit der

Österreichischen Nationalbank vorzugehen und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder Hinsicht zu unterstützen.

Abschnitt I Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Zahlungsmittel:

    Geldsorten (Münzgeld, Papiergeld), Auszahlungen,

    Anweisungen, Schecks und Wechsel;

  2. ausländische Zahlungsmittel:

    Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten, ausgenommen Wechsel und Schecks,

    die im Inland zahlbar sind und auf ausländische Währung lauten, ohne eine Effektivklausel zu tragen;

  3. Forderungen in inländischer Währung:

    Forderungen, die auf Schillinge lauten, sowie Forderungen, die auf eine andere Währung lauten, ohne daß der Gläubiger Anspruch auf Zahlung, in effektiver ausländischer Währung hat;

  4. Gold:

    Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), ferner außer Kurs gesetzte oder nicht mehr umlauffähige Goldmünzen;

  5. inländische Wertpapiere:

    Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine von solchen Wertpapieren;

  6. österreichische Auslandstitel:

    Inländische Wertpapiere, die auf ausländische Währung lauten und im Ausland zahlbar sind,

    sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine von solchen Wertpapieren;

  7. ausländische Wertpapiere:

    Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine von solchen Wertpapieren;

  8. Ausland:

    Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs;

    Zollausschlüsse gelten für den Bereich dieses Bundesgesetzes als Ausland;

  9. Inländer:

    Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; ferner Personen, die sich bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bereits über drei Monate in Österreich aufgehalten haben oder sich nach diesem Zeitpunkt

    über drei Monate in Österreich aufhalten;

    Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer,

    auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;

  10. Ausländer:

    Natürliche Personen, die nicht Inländer sind,

    und juristische Personen, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;

  11. Handel:

    Ankauf, Verkauf und Tausch, Entleihung und Verleihung, Belehnung, Verpfändung sowie die Vermittlung solcher Geschäfte, gleichviel ob sie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig abgeschlossen oder vermittelt werden;

  12. Devisenhändler:

    Kreditunternehmungen, die durch die Österreichische Nationalbank zum Handel mit aus-

    ländischen Zahlungsmitteln oder mit Forderungen in ausländischer Währung für Rechnung der

    Österreichischen Nationalbank oder für eigene Rechnung ermächtigt werden;

  13. Bewilligungen:

    Schriftliche Bewilligungsbescheide der Österreichischen Nationalbank oder einer von ihr ermächtigten Stelle.

    (2) Die Österreichische Nationalbank kann verbindlich feststellen, ob eine Person oder ein Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, insbesondere ob eine Person Inländer oder Ausländer ist. Gegen einen solchen Feststellungsbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung zulässig.

    Über die Berufung, die bei der Österreichischen Nationalbank einzubringen ist, entscheidet das Bundesministerium für Finanzen; aufschiebende Wirkung kommt der Berufung nicht zu.

    Abschnitt II.

    Beschränkungen und Verbote.

  14. Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.

    § 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln,

    Forderungen in ausländischer Währung,

    Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ist nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen (Devisenhändlern) gestattet. Die Ermächtigung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit entzogen werden.

    (2) Die Österreichische Nationalbank verlautbart von dem Zeitpunkt an, den das Bundesministerium für Finanzen kundmacht, die Kurse und Preise, zu denen ausländische Zahlungsmittel und Feingold gegen inländische Zahlungsmittel gehandelt werden dürfen. Diese Kurse und Preise sind im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"

    zu verlautbaren; jede von dieser Verlautbarung abweichende Veröffentlichung über die Bewertung von ausländischen Zahlungsmitteln und Feingold im Inland ist verboten.

    (3) Wenn für ausländische, Währungen eine Kursfestsetzung nicht erfolgt, so ist für Geschäfte in diesen Währungen die Bewilligung für den zu Grunde zu legenden Kurs einzuholen.

    § 3. Nur mit Bewilligung darf verfügt werden

    über:

  15. Ausländische Zahlungsmittel, es sei denn,

    daß sie an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;

  16. Forderungen eines Ausländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Inländer;

  17. Forderungen eines Inländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Ausländer,

    es sei denn, daß die Forderungen an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;

  18. Forderungen eines Inländers in effektiver ausländischer Währung gegen einen anderen Inländer;

  19. Forderungen eines Inländers in inländischer Währung gegen einen anderen Inländer, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.

    § 4. (1) Ein Inländer darf im Inland nur mit Bewilligung Zahlungen an einen Ausländer oder zugunsten eines solchen an einen Inländer leisten sowie Zahlungsmittel oder Gold einem Ausländer oder zugunsten eines solchen einem Inländer aushändigen.

    (2) Erläge inländischer Zahlungsmittel bei Gericht bedürfen keiner Bewilligung.

    § 5. (1) Zahlungsmittel, Gold, Bruchgold und Handelsmünzen dürfen nur mit Bewilligung in das Ausland versendet oder verbracht werden.

    Das gleiche gilt für ganz oder teilweise aus Gold hergestellte Waren, die üblicherweise nicht aus Gold hergestellt werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann anordnen, daß Zahlungsmittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Reiseverkehr oder im Verkehr der Grenzbewohner bewilligungsfrei ins Ausland mitgenommen werden dürfen.

    (2) Ausländer können sich beim Grenzübertritt nach Österreich durch die Organe der österreichischen Grenzkontrolle den Betrag der mitgeführten ausländischen...

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