Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987, mit dem das Zollgesetz 1955, das Devisengesetz und das Gebührengesetz 1957 geändert sowie andere Bundesgesetze an Begriffsänderungen des Zollgesetzes 1955 angepaßt werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I Zollgesetz 1955

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 155/

1987, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als zum Handel bestimmt im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten auch Waren zur Verwendung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb."

2. Im § 4 erhalten die Abs. 1 und 2 die nachstehende Fassung, wird der Abs. 5 aufgehoben und erhält der Abs. 6 die Bezeichnung „(5)":

(1) Vertragszollsäue sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn sie günstiger sind als die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze oder andere Vertragszollsätze.

(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden,

die 1. ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1

Abs. 2) haben,

2. aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden, wobei im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen die Anwendung der Vertragszollsätze nicht hindern; im letzteren Fall gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß."

3. Der § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Können die nach Abs. 1 maßgebende Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder sonstige für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz maßgebende Tatsachen nicht eindeutig ermittelt werden, weil Waren nicht gestellt werden oder die innere Beschau auf Veranlassung des Anmelders unterblieben ist, so sind jene Tatsachen heranzuziehen, die zur höchsten Abgabenbelastung führen. Würden nach dem Ergebnis der Ermittlungen gleichfalls in Betracht kommende Umstände dazu führen, daß ein gesetzliches Verbot der Abfertigung entgegensteht, so sind jedoch letztere Tatsachen heranzuziehen."

4. Der § 9 lautet:

„Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen bei Kleinsendungen

§ 9. (1) Für zollpflichtige Waren in einer Kleinsendung,

deren Wert bei der Einfuhr im Reiseverkehr insgesamt nicht mehr als 2600 S, in anderen Fällen insgesamt nicht mehr als 500 S beträgt und die nicht zum Handel bestimmt sind, sind die Eingangsabgaben,

ausgenommen Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie die Abgabe von alkoholischen Getränken, ohne Einreihung in den Zolltarif nach einem Pauschalsatz in Höhe von 25 vH des Wertes zu erheben, wenn der Anmelder nicht die Verzollung entsprechend der Einreihung der Waren in den Zolltarif verlangt. Wird der Pauschalsatz angewendet, so ist gegen die Anwendung als solche keine Berufung zulässig.

(2) Zollfreie Waren in Kleinsendungen, einschließlich der von Reisenden mitgeführten Waren,

deren Wert insgesamt nicht mehr als 5000 S beträgt, sind ohne Einreihung in den Zolltarif abzufertigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist nach dem im § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 223, genannten Steuersatz zu erheben.

(3) Unbeschadet der Anwendung des Abs. 1 oder 2 hat eine Einreihung der Waren in den Zolltarif zu erfolgen, wenn 1. die Waren nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nach ihrer Einreihung in den Zolltarif anzumelden sind;

2. auch nur für einen Teil der Sendung Einfuhr- oder Ausfuhrverbote einer Zollabfertigung entgegenstehen.

(4) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei den betreffenden Waren um einen Teil einer größeren Warenmenge handelt, die zuvor im Zollgebiet aufgeteilt worden ist. Abs. 2 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn auch nur für einen Teil der Sendung andere Abgaben als die Einfuhrumsatzsteuer zu erheben sind, deren Satz sich nach der Einreihung der Ware in den Zolltarif richtet.

(5) Wenn aus der Anwendung des Abs. 1 auf bestimmte Waren ein erheblicher Nachteil für einen inländischen Wirtschaftszweig entstünde, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt,

für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist,

auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister,

durch Verordnung diese Waren von der Anwendung des Abs. 1 auszunehmen oder auf bestimmte Mengen zu beschränken.

(6) Die Einnahmen aus Verzollungen unter Anwendung des Pauschalsatzes nach Abs. 1 gelten zu 30 vH als Zoll und zu 70 vH als Einfuhrumsatzsteuer."

5. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zollämter, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten sind Zollstellen."

6. Im § 22 Abs. 2 lit. a Z 2 wird der Ausdruck

㤠41 Abs. 1 lit. a" durch den Ausdruck 㤠29

Abs. 1" ersetzt.

7. An die Stelle des § 23 treten folgende §§ 23

und 23 a:

„Zollwache

§ 23. (1) Die Zollwache ist ein uniformierter,

bewaffneter Wachkörper des Bundes.

(2) Den Zollwacheorganen obliegt die Überwachung der Zollgrenze und die Überwachung des Warenverkehrs über die Zollgrenze, im Zollgrenzbezirk,

auf der Donau zwischen Strom-km 1887

und Strom-km 1933 sowie auf einem je 1 km breiten Landstreifen zu beiden Seiten der Donau in diesem Bereich zum Zweck der Verhinderung und Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen und der Sicherung von Beweisen. Den Zollwacheorganen durch andere Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben bleiben unberührt.

(3) Unbeschadet ihrer Befugnisse als Zollwacheorgane können Angehörige der Zollwache ständig oder vorübergehend zur Dienstleistung bei Zollämtern als deren Organe herangezogen werden. Die Angehörigen der Zollwache sind, wenn sie nicht selbst zum Leiter des Zollamtes bestellt sind, diesem in allen Angelegenheiten unterstellt, die ihre Dienstleistung beim Zollamt betreffen.

(4) Zollwachebeamte sind bei den Finanzlandesdirektionen und beim Bundesministerium für Finanzen zur Inspizierung der Zollwache heranzuziehen.

Soweit es zweckmäßig ist, können Zollwachebeamte bei den Finanzlandesdirektionen und beim Bundesministerium für Finanzen auch zur Behandlung sonstiger Angelegenheiten der Zollwache verwendet werden.

(5) Die Zollwachebeamten sind, soweit sie nicht bei den Hauptzollämtern als Finanzstrafbehörden erster Instanz, bei ständigen Mobilen Einsatzgruppen,

bei den Finanzlandesdirektionen oder beim Bundesministerium für Finanzen verwendet werden oder zum Leiter eines Zollamtes oder einer Zweigstelle eines solchen bestellt sind, in Zollwachabteilungen zusammenzufassen. Die Organisation der Zollwachabteilungen obliegt unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen den Finanzlandesdirektionen.

(6) Amtshandlungen von Zollwacheorganen als Angehörige einer Zollwachabteilung bei Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 2 erster Satz sind, wenn sie in Befolgung eines Auftrages einer Zollbehörde durchgeführt werden, dieser, ansonsten dem Hauptzollamt im Bereich jener Finanzlandesdirektion zuzurechnen, in dem die Zollwachabteilung errichtet ist.

(7) Die Zollwachebeamten haben ihren Dienst uniformiert und bewaffnet zu versehen, soweit nicht durch die Dienstvorschriften im Hinblick auf die Art des zu versehenden Dienstes Ausnahmen verfügt werden.

(8) Abgesehen von den im Finanzstrafgesetz vorgesehenen Fällen sind die Zollwacheorgane auch befugt, Personen, die Verpflichtungen verletzen,

die sich aus § 24 Abs. 1 ergeben, festzunehmen. Der Festgenommene ist nach Wegfall des Festnahmegrundes,

jedenfalls aber innerhalb der nächsten 24 Stunden freizulassen.

(9) Versucht eine von Zollwacheorganen vorschriftsmäßig angerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein Gebäude, in einen anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstück zu entziehen, so sind die Zollwacheorgane bei Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück,

wenn sie versperrt sind, geöffnet und den Zollwacheorganen der Eintritt ermöglicht wird, um die entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert,

so sind die Zollwacheorgane befugt, die Öffnung zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bescheinigung auszufolgen.

Waffengebrauch der Zollwache

§ 23 a. (1) Die Zollwacheorgane dürfen in Ausübung ihrer gesetzlichen Zwangsbefugnisse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 von Dienstwaffen Gebrauch machen:

1. im Fall der Notwehr,

2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes,

3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme,

4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person,

5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

(2) Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen,

wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbarer gelinderer Mittel ungeeignet erscheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, so darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet erscheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

(3) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, Widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Abs. 1

Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen; im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt dies nur dann, wenn dem Angegriffenen offensichtlich bloß ein geringer Nachteil droht. Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden,

wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

(4) Der mit Gefährdung menschlichen Lebens verbundene...

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