Bundesgesetz vom 10. Dezember 1968, mit dem das Dorotheums-Bedienstetengesetz abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, wird abgeändert wie folgt:

  1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

  2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes der Dienststufen 6 bis 1 I erhöht sich der nach Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene Gehalt um 3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

  3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen Dienstes der Dienststuten 5 bis 7 erhöht sich der nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene Gehalt um 5. Die Tabelle im § 8 Abs. 3 hat zu lauten:

  4. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

  5. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

  6. Dem § 17 Abs. 6 ist nachstehender Satz anzufügen:

    „Bei Anwendung des § 13 gilt die ruhegenußfähige Zulage als Gehalt im Sinne des § 2

    Abs 2."

    Artikel II Dieses...

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