Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Allgemeines.

§ 1. Steuergegenstand.

(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt,

auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen

(Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer.

Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder privaten Dienst sind.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit 1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)

des Gewerbebetriebes anzusehen sind;

  1. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.

    (3) Unternehmen von Körperschaften des

    öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig,

    wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen von Körperschaften des

    öffentlichen Rechtes, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe),

    gehören nicht zu den Gewerbebetrieben.

    Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Hoheitsbetriebe sind zum Beispiel Forschungsanstalten,

    Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion,

    zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung,

    zur Straßenreinigung und zur Abführung von Spülwasser und Abfällen. Versorgungsbetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unterliegen der Gewerbesteuer. Versorgungsbetriebe sind nur solche Betriebe, welche die Bevölkerung mit Gas, Elektrizität oder Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

    (4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft)

    unterhalten.

    (5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer.

    Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit verstanden.

    (6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.

    § 2. Befreiungen.

    Von der Gewerbesteuer sind befreit:

  2. die Österreichischen Bundesbahnen, die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der Betriebe des Tabakmonopols; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie und die Lottokollekturen sowie die Annahmestellen des Sport- und Pferdetotos auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;

  3. die Oesterreichische Nationalbank;

  4. die Postsparkasse;

  5. die Sparkassen (Sparkassen-Verwaltungs-Gesetz,

    BGBl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege des eigentlichen Sparverkehres dienen;

  6. Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-

    Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.

    Nr. 103. Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb,

    der über den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;

  7. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft), der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht,

    so sind sie insoweit steuerpflichtig;

  8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben

    (zum Beispiel Dresch-, Molkerei-, Pflug-, Viehverwertungs-,

    Wald-, Zuchtgenossenschaften,

    Waldbauvereine, Winzervereine), soweit die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land-

    und Forstwirtschaft liegt;

  9. Krankenanstalten des Bundes, eines Landes,

    einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.

    Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;

  10. Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-,

    Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

  11. kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)

    den Betrag von 60.000 S jährlich nicht

    überstiegen haben;

  12. gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung,

    soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden.

    § 3. Hebeberechtigte Gemeinde.

    (1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebes in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte

    über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrages erhoben, der auf sie entfällt.

    (2) Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren,

    und für Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe,

    die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen

    -zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.

    (3) Die Wandergewerbebetriebe (§ 1 Abs. 5)

    unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde,

    in der der Wandergewerbetreibende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Hat der Wandergewerbetreibende im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, wird die Gewerbesteuer unter Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes (§ 18

    Abs. 2) erhoben; diese so erhobene Gewerbesteuer fließt den Gemeinden, in denen der Betrieb ausgeübt wurde, im Verhältnis der Betriebsdauer zu. Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebes sowohl ein stehendes als auch ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.

    § 4. Steuerschuldner.

    (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner.

    (2) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt in jedem Fall als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Er ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Zeitpunkt der Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.

    § 5. Besteuerungsgrundlagen.

    (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.

    (2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage gewählt werden.

    ABSCHNITT II.

    Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.

    UNTERABSCHNITT 1.

    Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

    § 6. Begriff des Gewerbeertrages.

    (1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.

    (2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften...

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