Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 360/1982, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 5 entfällt der Abs. 4.

  2. Im § 8 Abs. 2 sind die Worte „§ 180 Abs. 2 bis 6 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,"

    durch die Worte 㤠210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287," ersetzt.

  3. Im § 8 Abs. 3 sind die Worte „§§ 193 und 194

    des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,"

    durch die Worte 㤤 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287," ersetzt.

  4. § 9 lautet:

    „§ 9. (1) Vom Landesinvalidenamt ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

    (2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1500 S. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1988 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle 10 S abzurunden. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe für verbindlich zu erklären und die jeweilige Höhe dieser Taxe mit Verordnung festzustellen.

    (3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden.

    Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht

    (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren,

    gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Landesinvalidenamtes,

    die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.

    (4) Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Landesinvalidenamt einzuzahlen.

    (5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag

    (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Verzugszinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 100 S nicht übersteigt.

    (6) Die Landesinvalidenämter sind ermächtigt,

    auf Antrag des Ausgleichstaxenschuldners rechtskräftig vorgeschriebene und fällige Ausgleichstaxen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zu stunden oder deren Abstattung in Raten zu bewilligen,

    wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht in der...

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