Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Teil: Allgemeine Bestimmungen.

    § 1. Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt.

    Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

    § 2. Freiheit des Luftraumes.

    Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

    § 3. Überwachte Lufträume.

    (1) Überwachter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt nach Maßgabe der gemäß § 124 zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.

    (2) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit

    überwachte Lufträume durch Verordnung festzulegen.

    § 4. Luftraumbeschränkungen.

    (1) Für allseits umgrenzte Lufträume können hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

    a) das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),

    b) die Anordnung, daß der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist

    (Flugbeschränkungsgebiete), und c) der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

    (2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen,

    daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.

    § 5. Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen.

    (1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien durch Verordnung,

    Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4

    Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen,

    soweit dies erforderlich ist:

    a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

    oder b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen,

    oder c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen

    (§ 135), oder d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

    (2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    (3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß

    § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind.

    (4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, bei Gefahr im Verzug, oder c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes erfordern.

    (5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4

    können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.

    § 6. Kundmachung von Luftraumbeschränkungen,

    (1) Die. in § 5 bezeichneten Verordnungen sind,

    soweit ihre Geltungsdauer vier Wochen nicht

    überschreitet,

    a) im Falle des § 5 Abs. 1 durch Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und b) in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4 durch Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung kundzumachen.

    (2) Wenn in den im § 5 bezeichneten Verordnungen kein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt wird, treten sie eine Stunde nach der Kundmachung gemäß Abs. 1 in Kraft.

    (3) Die Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und für Landesverteidigung haben die gemäß Abs. 1 kundzumachenden Verordnungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor dem Anschlag an der Amtstafel im Wege des Bundesamtes für Zivilluftfahrt allen Flugsicherungsstellen mitzuteilen.

    (4) Hinweise auf Gefahrengebiete (§ 4 Abs. 1

    lit. c) sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

    § 7. Übungsbereiche und Erprobungsbereiche.

    (1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines

    (§ 29) sind.

    (2) Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung nicht zugelassener Luftfahrzeuge im Fluge zulässig ist.

    (3) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse die für die Zivilluftfahrt erforderlichen

    Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen anzugeben, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu bewilligen sind.

    (4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen

    Ãœbungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.

    § 8. Überfliegen der Bundesgrenze.

    (1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind nur nach oder von Flughäfen (§ 64) zulässig, und zwar ohne Zwischenlandung zwischen Flughafen und Bundesgrenze.

    Die Bestimmungen des § 171 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, bleiben unberührt.

    (2) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,

    a) ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich ist, und b) unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz zulassen kann.

    (3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung zu erlassen.

    § 9. Außenlandungen und Außenabflüge.

    (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2

    bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist,

    nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

    (2) Für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen)

    ist, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen,

    wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse

    überwiegt.

    (3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung

    überwiegen, nicht entgegenstehen.

    (4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs, 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

    (5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2

    bis 4 sinngemäß.

    § 10. Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge.

    (1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht a) für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,

    b) für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen sowie bei Unfallsuntersuchungen gemäß

    § 137 Abs. 1,

    c) für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen.

    (2) Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 lit. a) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.

    (3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 lit. a- unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des

    öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.

    (4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.

  2. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.

    A. Luftfahrzeuge.

    § 11. Begriffsbestimmung.

    (1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT