Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz ? DLG) und ein Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen, das Preisauszeichnungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden

100. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz ? DLG) und ein Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen, das Preisauszeichnungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz ? DLG) Artikel 2 Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI- Gesetz) Artikel 3 Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Artikel 5 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Artikel 6 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Artikel 7 Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

Artikel 8 Aufhebung einiger Bundesgesetze

Artikel 1

Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz ? DLG) Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. Ziel

§ 2. Anwendungsbereich

§ 3. Ausnahmen

§ 4. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 5. Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

§ 6. Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 7. Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 8. Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 9. Informationspflichten der Behörde

§ 10. Elektronisches Verfahren

§ 11. Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

3. Abschnitt

Genehmigungen

§ 12. Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

§ 13. Empfangsbestätigung

4. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 14. Zuständigkeiten

§ 15. Verbindungsstelle

§ 16. Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 17. Grundsätze

§ 18. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Bundesgebiet niedergelassener Dienstleistungserbringer

§ 19. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer

§ 20. Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 21. Vorwarnungsmechanismus

5. Abschnitt

Informationen über den Dienstleistungserbringer, Gleichbehandlung

§ 22. Informationen über den Dienstleistungserbringer

§ 23. Gleichbehandlungsgebot

§ 24. Verwaltungsübertretungen

6. Abschnitt

Beirat

§ 25. Einrichtung und Verfahren

§ 26. Aufgaben

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 27. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 28. Inkrafttreten

§ 29. Vollziehung

§ 30. Verweisungen

§ 31. Umsetzungshinweis

1. Abschnitt

Allgemeines

Ziel

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt.

Anwendungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder.

Ausnahmen

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

1. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
2. Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1, angeführten Dienstleistungen;
3. Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 7, der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 21, der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 133, der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 51, und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, geregelt sind;
4. Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des EG-Vertrages fallen;
5. Dienstleistungen der Arbeitskräfteüberlassung;
6. Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;
7. audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, sowie Rundfunk;
8. Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
9. Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 45 des EG-Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
10. soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
11. Sicherheitsgewerbe;
12. Tätigkeiten von Notaren.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben und betrifft nicht die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Belange des gerichtlichen Strafrechts mit Ausnahme des 4. Abschnitts, des Arbeitsrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts und des Arbeitnehmerschutzes.

(4) Dieses Bundesgesetz lässt Belange des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher durch die im Verbraucherrecht niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind, unberührt.

(5) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Ausübung der Grundrechte und das Recht, Kollektivverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 4. Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechende Regelungen, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen und spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen regeln, gehen diesem Bundesgesetz vor.

Begriffsbestimmungen

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. ?Anforderung? jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;
2. ?Dienstleistung? jede von Art. 50 des EG-Vertrages erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
3. ?Dienstleistungsempfänger? jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;
4. ?Dienstleistungserbringer? jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;
5. ?Einheitlicher Ansprechpartner? das Amt der Landesregierung;
6. ?ersuchende Behörde? die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;
7. ?EWR-Staat? ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
8. ?Genehmigungsverfahren? jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;
9. ?Niederlassung? die tatsächliche Ausübung einer von Art. 43 des EG-Vertrages erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;
10. ?Niederlassungsmitgliedstaat? der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist.

2. Abschnitt

Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 6. (1) In Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, der, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung dem Bund zukommt, für den Landeshauptmann, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung den Ländern zukommt, für die Landesregierung tätig wird.

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51, sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1. wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;
2. ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Z 1 weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf...

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