Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz ? BDG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.

Sie werden im folgenden als „Beamte" bezeichnet.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/

1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2,

für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß im

§ 65 dieses Gesetzes die Worte „des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes"

ersetzt werden.

  1. Abschnitt STELLENPLAN UND PLANSTELLEN

    § 2. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen)

    und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

    (2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

  2. Abschnitt ERNENNUNG UND DEFINITIVSTELLUNG Ernennung Begriff; Mitwirkung des Bundeskanzlers

    § 3. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

    (2) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskanzlers. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

    (3) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und,

    soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen

    (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundeskanzler kann in der Verordnung außerdem 1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen,

    die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und 2. bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.

    Ernennungserfordernisse

    § 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

  3. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

  4. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind,

    und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

    (2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die §§ 103, 106 und 120 und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt.

    (3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

    (4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z. 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1

    die Nachsicht ausgeschlossen ist.

    (5) Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen der abgeschlossenen Hochschulbildung,

    der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule bedarf der Zustimmung der Bundesregierung auf Antrag des zuständigen Bundesministers nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

    (6) Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

    Ernennungsbescheid

    § 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,

    der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

    (2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht "möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

    Begründung des Dienstverhältnisses

    § 6. (1) Durch die Ernennung einer Person,

    die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das

    öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.

    (2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung

    (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

    (3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten,

    wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

    Angelobung

    § 7. (1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."

    (2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu leisten.

    Ernennung im Dienstverhältnis

    § 8. (1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse, Standesgruppe, Dienststufe oder bei Lehrern eines Leiters, Direktorstellvertreters,

    Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

    (2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

    (3) Die Ernennung eines Beamten, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinairverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden.

    Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

    Personalverzeichnis

    § 9. (1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jeden Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.

    Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.

    (2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen, Standesgruppen beziehungsweise bei Wachebeamten nach Dienststufen anzuführen.

    (3) Im Personalverzeichniis sind jedenfalls folgende Personaldaten anzuführen:

  5. Name und Geburtsdatum;

  6. Vorrückungsstichtag;

  7. Dienstantrittstag;

  8. Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

    (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse, Standesgruppe oder Dienststufe),

    der der Beamte angehört;

  9. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage.

    Provisorisches Dienstverhältnis

    § 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

    (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses

    (Probezeit) 1 Kalendermonat,

    nach Ablauf der Probezeit .. 2 Kalendermonate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.

    Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

    (3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben, sind die Bestimmungen

    über die Probezeit nicht anzuwenden.

    (4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

  10. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen;

  11. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

  12. unbefriedigender Arbeitserfolg;

  13. pflichtwidriges Verhalten;

  14. Bedarfsmangel.

    Definitives Dienstverhältnis

    § 11. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen 1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§ 12) erfüllt und 2. eine Dienstzeit von vier Jahren im...

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