Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. März 1970 zur Durchführung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes (Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1970)

Auf Grund der §§ 2, 43, 48 und 66 des Land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 176/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 300/1968, wird bezüglich der §§ 1 und 2

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der

§§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1. Geltungsbereich Diese Verordnung findet auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer für öffentliche land-

und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

(§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstrechtsüberleitungsgesetzes) Anwendung.

§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

(1) Auf die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 folgende Vorschriften anzuwenden:

  1. die Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

    BGBl. Nr. 200/1957;

  2. die Verordnung der Bundesregierung vom 31. März 1952, BGBl. Nr. 68, zur Durchführung des § 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 187 (Pensionsüberleitungsgesetz);

  3. die Ergänzungszulagenverordnungen, BGBl.

    Nr. 350/1969 und BGBl. Nr. 49/1970.

    (2) Die gemäß Abs. 1 anzuwendenden Verordnungen sind soweit anzuwenden, als sie für Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes oder deren Hinterbliebene gelten, und zwar mit der Maßgabe, daß

  4. an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

  5. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

  6. sich die Behördenzuständigkeit nicht nach den Zuständigkeitsbestimmungen der im Abs. 1 angeführten Vorschriften, sondern nach jenen der auf Grund des § 3

    des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

    BGBl. Nr. 88/1948, erlassenen Landesgesetze richtet.

    § 3. Amtstitel

    (1) Den land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

    (2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis ist dem ihnen zukommenden Amtstitel das Wort

    „Provisorischer" („Provisorische") voranzustellen.

    (3) Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels beginnt...

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