Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Richterdienstgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   § 45 Abs. 3 lautet:

    „(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631."

  2.   Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

  3. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen   würde,   deren   Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2.  wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen."

  4.   An die Stelle des § 53 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

    „(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

    (1

    1. Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

    (1 b) Der Leiter der Dienststelle kann aus 1.  in   der  Person,   auf  die  sich   die   amtliche Tätigkeit bezieht, oder 2.  in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1 a eine Meldepflicht verfügen."

  5.   Im § 64 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)" § 64 Abs. 2 wird aufgehoben.

  6. § 68 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 68 wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen."

  7. Dem § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate."

  8.   § 94 Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird — sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist — gehemmt 1.  für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

  9.   für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung  eines   Strafverfahrens   und   dem Einlangen  einer  diesbezüglichen  Mitteilung bei der Dienstbehörde und 3.  für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige durch die Dienstbehörde und dem Einlangen der Mitteilung a)  des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder b)  der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde."

    (3) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

  10.   für   den   Zeitraum   ab   Antragstellung   der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung   bis    zur   Entscheidung   durch   das zuständige Organ der Personalvertretung,

  11.   für   die   Dauer   eines   Verfahrens   vor   der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

    Im Verfahren vor der Disziplinarkommission in der Post- und Telegraphenverwaltung ist Z 1 anzuwenden."

  12.   Im § 95 Abs. 2 werden ersetzt:

    a)  der Klammerausdruck „(Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde)" durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates)",

    b)  der Klammerausdruck „(die Verwaltungsbehörde)" durch den Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat)"

  13.   Im § 105 Z 1 wird nach der Zitierung „64 Abs. 2," die Zitierung „64 a," eingefügt.

  14.   § 114 lautet samt Überschrift:

    „Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

    § 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.

    (2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.

    (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem 1.  die Mitteilung a)  des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder b)  der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder 2.  das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren    rechtskräftig    abgeschlossen oder,  wenn  auch  nur vorläufig,  eingestellt worden ist."

  15.   Im § 137 Abs. 1 werden eingefügt nach den Worten

    „Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)

    Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit (für   die   Post-   und Telegraphenverwaltung)"

    die Worte

    „Sonderberater        des     Botschafter" Bundespräsidenten in internationalen    Angelegenheiten 12.  § 231 a Abs. 1 lautet:

    „(1)  Der Besoldungsgruppe  der Beamten  des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer 1.  die Voraussetzungen a)  des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste,  BGBl.  Nr. 102/ 1961 (im folgenden als „Krankenpflegegesetz" bezeichnet), oder b)  des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder c)  des    Hebammengesetzes    1963,    BGBl. Nr. 3/1964,

    für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

  16.   die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und 3.  nicht nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist."

  17.     Im   § 231 a   Abs. 3   wird   der   Ausdruck „Krankenpflegegesetz" jeweils durch den Ausdruck „MTD-Gesetz" ersetzt.

  18.   Dem § 238 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

    „(3) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember  1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

    (4) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 94 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden."

  19.   Dem § 240 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß § 25 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der bis 31. August 1989 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, abgelegt haben."

  20.   Dem § 246 wird folgender Abs. 8 angefügt:

    „(8) Es treten in Kraft:

  21.   § 231 a Abs. 1 und 3 und Anlage 1 Z 2.3 lit. g,   Z 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes   BGBl.   Nr. 16/1994   mit   1. September 1992,

  22.   § 45 Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 1 bis 1 b, § 64, § 68, § 94 Abs. 1 bis 3, § 95 Abs. 2, § 105 Z 1, § 114 samt Überschrift, § 137 Abs. 1, § 238 Abs. 3   und   4,  § 240  Abs. 4   und  Anlage 1 Z 23.9, Z 24.3, Z 25.1 lit. f sublit. dd und lit. i, Z26.1  Abs. 2 lit. c sublit. bb und lit. d und Z 26.7  in  der Fassung des  Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994."

  23. In der Anlage 1 Z 2.3 lit. g wird in der rechten Spalte    der    Ausdruck    „Bundesgesetz    BGBl. Nr. 102/1961" durch den Ausdruck „MTD-Gesetz" ersetzt.

  24.   In der Anlage 1 Z 23.9, Z 24.3, Z 25.1 lit. f sublit. dd und lit. i, Z 26.1 Abs. 2 lit. c sublit. bb und lit. d sowie in Z 26.7 wird jeweils der Ausdruck „Bildungsanstalten für Erzieher" durch den Ausdruck   „Bildungsanstalten   für   Sozialpädagogik" ersetzt.

  25. Â Â In der Anlage 1 tritt an die Stelle der Z 39.2 und 39.3 folgende Bestimmung:

    „39.2. Überdies a)  die Berufsberechtigung nach § 3 des MTD-Gesetzes und b)  das Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes oder nach § 57 b des Krankenpflegegesetzes."

  26. Â Â In der Anlage 1 tritt an die Stelle der Z 40.2 und 40.3 folgende Bestimmung:

    „40.2. Überdies die Berufsberechtigung nach § 3 des MTD-Gesetzes."

    Artikel II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

    Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1993, wird wie folgt geändert:

  27.   § 12 Abs. 2 Z 8 lautet:

    „8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für...

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