Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz 1946).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt A.

Einkommensteuer.

Das Einkommensteuergesetz vom 27. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 297, in der Fassung der Steuervereinfachungs-Verordnung vom 14. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 202, wird in nachstehender Weise geändert:

Artikel I.

Änderung, der Steuergruppen.

(1) Die Steuersätze der Steuergruppe II werden aufgehoben. In der Anlage 1 zu § 32 (Einkommensteuertabelle)

entfällt die Spalte 3 mit den Steuerbeträgen der Steuergruppe II. Die bisherigen Spalten 4 bis 10 werden die Spalten 3 bis 9.

(2) In der Anlage 2 zu § 39 (Lohnsteuertabelle)

entfällt Spalte 4 mit den Steuerbeträgen für die Steuergruppe II. Die bisherigen Spalten 5 bis 15 werden Spalten 4 bis 14.

(3) In der Einkommensteuertabelle und in der Lohnsteuertabelle erhält die bisherige Steuergruppe III die Bezeichnung Steuergruppe II, die bisherige Steuergruppe IV die Bezeichnung Steuergruppe III.

(4) § 32 wird wie folgt geändert:

  1. Abs. (3) entfällt.

  2. Abs. (4) wird Abs. (3) und lautet:

    „(3) Steuergruppe II.

    In die Steuergruppe II fallen Personen,

    die nicht in die Steuergruppe I oder III fallen. Die Steuergruppe II gilt ferner,

    soweit nicht die Steuergruppe III anzuwenden ist, für Witwen nach Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches

    Österreich (§ 1 Opfer-Fürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90)."

  3. Abs. (5) wird Abs. (4) und lautet:

    „(4) Steuergruppe III.

    1. In die Steuergruppe III fallen Personen,

      denen Kinderermäßigung zusteht (Z. 2)

      oder auf Antrag gewährt wird (Z. 3).

    2. Dem Steuerpflichtigen steht Kinderermäßigung zu für minderjährige Kinder und für andere minderjährige Angehörige,

      bei denen die zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  4. die Kinder oder die anderen Angehörigen müssen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben oder im Veranlagungszeitraum

    überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen worden sein. In dem zweiten Falle muß der Steuerpflichtige die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung mindestens vier Monate getragen haben;

  5. die Kinder oder die anderen Angehörigen müssen während dieser Zeit

    (lit. a) minderjährig gewesen sein.

    1. Dem Steuerpflichtigen wird auf Antrag Kinderermäßigung gewährt für volljährige Kinder und für andere volljährige Angehörige,

    bei denen die zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  6. die Kinder oder die anderen Angehörigen müssen im Veranlagungszeitraum

    überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sein.

    Der Steuerpflichtige muß die Kosten des Unterhaltes und der Berufsausbildung mindestens vier Monate getragen haben;

  7. die Kinder oder die anderen Angehörigen dürfen während dieser Zeit

    (lit. a, zweiter Satz) das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben.

    1. Kinder und andere Angehörige im Sinne der Z. 2 und 3 sind diejenigen Personen,

      die unter § 10, Z. 3 bis 6, des Steueranpassungsgesetzes fallen.

    2. Die Steuerermäßigung (die Ermäßigung gegenüber dem Steuerbetrag der Steuergruppe I) für Personen, die weder eheliche Abkömmlinge noch eheliche Stiefkinder noch Adoptivkinder noch für ehelich erklärte Kinder sind, darf bei Steuerpflichtigen,

      die ohne diese Personen in die Steuergruppe I fallen würden, 720 S für jede Person nicht übersteigen."

      (5) § 39 wird wie folgt geändert:

  8. Abs. (3) entfällt.

  9. Abs. (4) wird Abs. (3) und lautet:

    „(3) Steuergruppe II.

    In die Steuergruppe II fallen die Arbeitnehmer,

    die nicht in die Steuergruppe I oder III fallen...

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